Elektronische Lohnsteuerkarte startet später
Redaktion: Hamburger Senat
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Pressemitteilung
Hamburg/gc.
Die Finanzminister der Länder haben am 1. Dezember 2011 in Abstimmung
mit dem Bundesministerium der Finanzen beschlossen, den Start der
elektronischen Lohnsteuerkarte wegen unerwarteter technischer Probleme
bundesweit um ein Jahr auf den 1. Januar 2013 zu verschieben. Gründe hierfür sind Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Abrufverfahrens.
Finanzsenator
Dr. Peter Tschentscher begrüßte, dass die Länderfinanzminister und der
Bund dem Vorschlag Hamburgs gefolgt sind, den Start der elektronischen
Lohnsteuerkarte um ein Jahr zu verschieben, gefolgt sind.
„Bereits
der Versand fehlerhafter Daten hat zu Verunsicherung, Beschwerden von
Bürgern und zu erheblichen Belastungen in den Finanzämtern geführt. Eine
Ausweitung des Problems durch eine frühzeitige Aktivierung der
elektronischen Verfahren musste vermieden werden“, so Tschentscher
weiter.
Durch den längeren Übergang sollten jetzt alle
Beteiligten ausreichend Zeit haben, ein ausgereiftes Verfahren auf den
Weg zu bringen erklärte der Senator abschließend.
Die
Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt
ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011 (Steuerklasse, Kinderfreibeträge,
Kirchensteuermerkmal und Freibeträge) gelten bis zum Start des
Verfahrens, also auch für das Jahr 2012, weiter. Bei einem
Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer - wie bisher auch - dem neuen
Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung 2011
aushändigen.
Was passiert, wenn sich nichts geändert hat?
Haben
sich gegenüber den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der
Ersatzbescheinigung 2011 keine Änderungen ergeben, muss nichts weiter
veranlasst werden. Der Arbeitgeber wird dann weiterhin auf Basis dieser
Verhältnisse den Lohnsteuerabzug vornehmen.
Was ist zu tun, wenn die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte oder der Ersatzbescheinigung nicht mehr aktuell sind?
Stimmen
die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011
eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht mehr (z. B. zu günstige
Steuerklasse oder zu hohe Zahl der Kinderfreibeträge), muss der
Arbeitnehmer diese beim Finanzamt ändern lassen. Er erhält dort auf
Antrag einen Ausdruck der geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale oder eine
neue Ersatzbescheinigung und legt diese seinem Arbeitgeber als Grundlage
für den Lohnsteuerabzug vor.
Wie wird der Arbeitgeber über Änderungen ab 2012 informiert?
Nur
wenn dem Arbeitgeber die aktuellen Informationen vorliegen, kann er die
Lohnsteuer richtig berechnen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den
Arbeitgeber zu informieren.
Die Finanzämter empfehlen:
Grundsätzlich
kann das im Herbst 2011 versandte Informationsschreiben des Finanzamts
über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den
Lohnsteuerabzug (ELStAM) ab 1.?Januar 2012 dem Arbeitgeber des ersten
Dienstverhältnisses vorgelegt werden. Wichtig ist, zuvor zu prüfen, ob
die darin enthaltenen Angaben richtig sind. Ferner ist zu beachten, dass
das Informationsschreiben – mit Ausnahme des Pauschbetrages für
behinderte Menschen und für Hinterbliebene – keinen Freibetrag ausweist.
Stimmen
diese Angaben im vorgenannten Informationsschreiben nicht oder soll ab
2012 ein neu beantragter Freibetrag berücksichtigt werden, sollte dem
Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses ein Ausdruck der ab 2012
gültigen ELStAM vorgelegt werden. Sofern dieser nicht vorliegt, wird er
vom zuständigen Finanzamt auf Antrag ausgestellt.
Dem Bürger entstehen keine Nachteile
Sofern
in 2012 ein unzutreffender Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde, kann dies
im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2012 korrigiert werden. Wer
beispielsweise als Berufspendler den Aufwand für den Weg zur Arbeit als
Freibetrag erstmals ab 2012 beantragt hat, dem Arbeitgeber diese
Information aber nicht mitteilt, hat zwar zunächst netto weniger „im
Portemonnaie“.
Mit Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2012
wird allerdings der zutreffende Steuerbetrag berechnet und ggf. zuviel
einbehaltene Lohnsteuer erstattet.
Hinweis!
Ist
der bislang geltende Freibetrag zu hoch – z.B. wenn im Jahr 2012
Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entfallen – kann
es im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2012 zu einer Nachzahlung
kommen. Um dies zu vermeiden, sollten Änderungen der persönlichen
Verhältnisse dem Finanzamt mitgeteilt und dem Arbeitgeber ein Ausdruck
mit den neu gültigen Freibeträgen vorgelegt werden.
Berufseinsteiger
Für
alle Berufseinsteiger stellt das Finanzamt bis zum Start des
elektronischen Verfahrens - wie bisher - auf Antrag eine
Ersatzbescheinigung aus. Diese ist dem Arbeitgeber vorzulegen.
Ausbildungsbeginn in 2012:
Die
Vereinfachungsregelung für Auszubildende gilt auch im Kalenderjahr
2012. Das bedeutet: Ledige Auszubildende, die im Kalenderjahr 2012 ein
Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen, benötigen
keine Ersatzbescheinigung. Der Ausbildungsbetrieb kann die Lohnsteuer
nach der Steuerklasse I berechnen, wenn der Auszubildende seine
Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum sowie die
Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt,
dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Für Auszubildende,
für die im Jahr 2011 die Vereinfachungsregelung bereits angewandt wurde,
gilt diese weiterhin.
Aussender:
Hamburger Senat
Pressestelle der Finanzbehörde
Daniel Stricker
Tel.: 040-42 8 2 31 66 2
Fax: 040-42 79 23 55 6
daniel.stricker@fb.hamburg.de
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