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Donnerstag, 26. Juli 2012

Ein Puff ist kein Hotel

Keine ermäßigte Mehrwertsteuer für Bordellzimmer
Redaktion: Deutsche Anwaltshotline AG
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Pressemitteilung
Nürnberg/gc. Bordellbetreiber dürfen ihre Zimmer nicht nach dem neu eingeführten ermäßigten 7-prozentigen Mehrwertsteuersatz für Hotelübernachtungen versteuern, sondern haben von den Buchungseinnahmen weiterhin die vollen 19 Prozent an den Fiskus abzuführen. Darauf hat das Finanzgericht Düsseldorf bestanden (1 K 2723/10 U).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, überlässt ein nordrhein-westfälischer Bordellbetreiber seine Zimmer tage- und wochenweise an Prostituierte zum Tagespreis von 110 bis 170 Euro. Von diesen Mieteinnahmen wollte er nun statt der früheren 19 nur noch 7 Prozent Mehrwertsteuer zahlen. Schließlich habe die gelb-schwarze Regierung die reduzierte Umsatzabgabe ja gerade zur Stärkung des nationalen Hotelgewerbes eingeführt.

Womit nach Ansicht der Richter aber beileibe nicht die Förderung des Bordell-Betriebs gemeint ist. Die Überlassung von Zimmern an Prostituierte stelle keine hotelähnliche Beherbergungsleistung dar. Hotelzimmer würden von den Gästen in der Regel zur Übernachtung genutzt.

„Bei den Zimmern in einem Bordell hingegen handelt es sich um Gewerberäume - die in erster Linie nicht der Übernachtung, sondern sexuellen Dienstleistungen dienen“, erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold den Düsseldorfer Urteilsspruch.

Auch würden die Prostituierten in den von ihnen angemieteten Zimmern nicht wirklich wohnen, sondern vielmehr ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen.  Selbst wenn ein Teil der Prostituierten auch in den Räumen nächtige.

Die teilweise Nutzung zur Beherbergung tritt hinter dem eigentlichen Gewerbe der Prostituierten zurück.

Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent gilt laut Gesetzestext aber nur für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereit hält. Ausdrücklich ausgenommen sind alle Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten werden.

Aussender:
Deutsche Anwaltshotline AG
Pressereferat
Am Plärrer 7
90443 Nürnberg
www.anwaltshotline.de
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