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Freitag, 24. August 2012

Unermessliche Todesangst

Schmerzensgeld für Erbin einer Ermordeten
Redaktion: Deutsche Anwaltshotline AG
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Pressemitteilung
Nürnberg/gc. Dauerte der Todeskampf des Opfers eines Gewaltverbrechens eine halbe Stunde lang an und ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass es gewaltige Schmerzen und Ängste dabei ausgestanden haben muss, steht den Hinterbliebenen ein erhebliches Schmerzensgeld zu.

Dabei kommt es für die Bemessung des Betrages nicht darauf an, dass der Täter bereits strafrechtlich zu einer langjährigen Haft verurteilt wurde. Vor allem darf die fehlende Leistungsfähigkeit des mittellos einsitzenden Häftlings nicht dazu führen, dass dem Opfer lediglich ein „symbolisches Schmerzensgeld“ zuerkannt wird. Darauf hat das Oberlandesgericht Bremen bestanden (Az. 3 U 6/12) und der Mutter einer jungen Frau, die mit 28 Jahren bestialisch ermordet wurde, ein postmortales Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro zugesprochen.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war das Opfer zunächst mindestens fünf Minuten lang gewürgt und dann am ganzen Körper, der bei der Obduktion faktisch überall Hämatome und Schürfwunden aufwies, aufs Brutalste traktiert worden. Bis zum Eintritt des Todes. Der alkoholisierte Täter wurde inzwischen wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung unter Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt.

Er weigerte sich nun, der Mutter und Alleinerbin des Opfers ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, und behauptete, deren Tochter habe nach dem ersten Würgeangriff das Bewusstsein nicht wiedererlangt.  Wer faktisch schon tot sei, wäre aber nicht mehr in der Lage, Schmerzen zu empfinden, für die die Hinterbliebenen eine rechtmäßige Genugtuung verlangen könnten. Nach geltendem Gesetz dürfe jedenfalls nur die Körper- und Gesundheitsverletzung, nicht aber die Vernichtung des Lebens als solches Schmerzensgeldansprüche auslösen.

Gegen eine solche Gesetzesauslegung verwahrten sich allerdings die Oberlandesrichter. Laut medizinischem Gutachten sei die malträtierte Frau für einen nennenswerten Zeitraum bei vollem Bewusstsein gewesen. Vor allem muss sie in den letzten Minuten ihres schon dahinschwindenden Lebens eine ins Ungeheure gehende Todesangst ausgestanden haben.

„Die Kürze dieses letzten Aufbegehrens ihrer Lebenskraft ist dabei angesichts der vorsätzlichen und mit unvorstellbaren Misshandlungen verbundenen Tat kein tauglicher Gradmesser für das Schmerzensgeld“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke den Bremer Richterspruch.

Hat das Opfer die Verletzungen zwar nur relativ kurze Zeit überlebt, den unausweichlichen Tod dabei aber noch bewusst vor Augen gehabt, rechtfertigt das die Zuerkennung eines überdurchschnittlich hohen Schmerzensgeldes - weit oberhalb der etwa in der Rechtsprechung bei Verkehrsunfällen üblichen Beträge. Es macht nämlich einen erheblichen Unterschied, ob dort ein Unfallopfer durch ein fahrlässiges, also gerade nicht beabsichtigtes Verhalten zu leiden hatte, oder ob hier die zugefügten Schmerzen der eigentliche Zweck der Folterungen und vom Täter eben gerade beabsichtigt waren.

Aussender:
Deutsche Anwaltshotline AG
Pressereferat
Am Plärrer 7
90443 Nürnberg
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