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Samstag, 16. April 2016

Schussverletzung eines Taxifahrers ist Arbeitsunfall

Angeschossen, weil er seiner Arbeit nachging
Redaktion: Deutsche Anwaltshotline AG
RATGEBER
Nürnberg/gc. Ein Taxifahrer kann eine Schussverletzung als Arbeitsunfall geltend machen, wenn er am Taxistand angeschossen wird, weil er um Ruhe gebeten hat. So entschied das Landessozialgericht Hessen und erklärte die Forderungen eines Taxifahrers für berechtigt (Az. L 9 U 41/13).


Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, stieg ein Taxifahrer nachts am Bahnhof aus seinem Fahrzeug um Kollegen zu begrüßen. Es näherten sich zwei Männer, die laut grölten. Als der Fahrer sie bat, ein wenig leiser zu sein, zog einer der Männer eine Waffe und schoss mehrmals auf ihn. Nach zwei Fehlschüssen traf er den Taxifahrer in den Bauch. Dieser musste daraufhin operiert werden und zwei Wochen im Krankenhaus verbringen.

Da er am Taxistand auf Kunden wartete, als er angeschossen wurde, wollte der Mann den Zwischenfall als Arbeitsunfall geltend machen. Die zuständige Berufsgenossenschaft weigerte sich jedoch, denn der Unfall stehe in keinem Zusammenhang zur Arbeit des Fahrers.

Das Landessozialgericht Hessen gab aber dem Taxifahrer recht. Voraussetzung für einen Arbeitsunfall sei, dass ein Unfall passiert, während die gesetzlich versicherte Tätigkeit ausgeübt wird. „Es ist naheliegend, dass der Fahrer die Männer um Ruhe gebeten hat, damit potenzielle Kunden nicht verschreckt werden“, erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos die Entscheidung des Gerichtes. Der Auslöser dafür, dass der Taxifahrer die beiden Störenfriede angesprochen hat, sei damit betrieblicher Natur. Der Unfall kann also als Arbeitsunfall geltend gemacht werden.

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Deutsche Anwaltshotline AG
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Am Plärrer 7
90443 Nürnberg
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