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Freitag, 15. April 2016

Sprung aus Fenster kein Arbeitsunfall

Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit fehlt
Redaktion: Deutsche Anwaltshotline AG
RATGEBER
Nürnberg/gc. Kommt es bei einer Spielerei zwischen Erwachsenen am Arbeitsplatz zu Verletzungen, so gelten diese nicht als Arbeitsunfall. Das trifft auch zu, wenn ein Mann aus dem Fenster springt, um einer Spritzpistole auszuweichen. So entschied das Landessozialgericht Hessen und wies die Forderung des Verletzten zurück (Az. L 3 U 47/13).


Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, nahm ein 27-jähriger Mann an einer Umschulung teil. Während einer Unterrichtsstunde in einem Computerraum im ersten Stock verließ der Lehrer das Zimmer und die Schüler sollten ihre Aufgaben ohne Aufsicht bearbeiten. Eine Mitschülerin hatte eine Spritzpistole dabei und bespritze die anderen mit Wasser. Der Mann sprang kurzerhand aus dem Fenster auf das Vordach, um dem Wasserstrahl zu entgehen. Dieses Vordach war aber lediglich aus Wellblech und hielt das Gewicht des Schülers nicht aus. Er stürzte und brach sich die Ferse. Den Vorfall wollte er dann als Arbeitsunfall geltend machen.

Das sei allerdings nicht möglich, entschied das Landessozialgericht Hessen. Es fehle der Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall. „Nur wenn der Unfall im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit passiert, spricht man von einem Arbeitsunfall“, erklärt Rechtsanwalt Detlef Vollmari die gesetzliche Grundlage. Der Vorfall hatte nichts mit der Arbeit zu tun und widerspreche sogar den betrieblichen Interessen.

Die Entscheidung sei auch vom Alter des Mannes abhängig, so das Gericht. Bei einem Kind oder Teenager sei der Drang zum Spielen und Imponieren noch nachvollziehbar. Für einen 27-jährigen Mann sei ein so pubertäres Verhalten aber höchst untypisch.

Aussender:
Deutsche Anwaltshotline AG
Pressereferat
Am Plärrer 7
90443 Nürnberg
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