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Montag, 19. Oktober 2015

Deutsch als Muttersprache diskriminiert

Muttersprache sagt nichts über Sprachniveau aus
Redaktion: Deutsche Anwaltshotline AG
RATGEBER
Nürnberg/gc. Die Voraussetzung „Deutsch als Muttersprache“ in einer Anzeige für eine Arbeitsstelle ist diskriminierend. Das urteilte das Landesarbeitsgericht Hessen (Az. 16 Sa 1619/14).


Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, suchte ein Unternehmen eine Büroaushilfe. In der Stellenbeschreibung verlangte die Firma Deutsch als Muttersprache für den Posten. Ein in der Ukraine geborener Mann bewarb sich daraufhin, gab aber in seiner Bewerbung Deutsch als Fremdsprache an, da seine Muttersprache Russisch ist.

Der Mann bekam die Stelle nicht, da die Firma bei einem nicht muttersprachlichen Deutschen fehlende Sprachfertigkeit vermutete. Dies empfand er als diskriminierend und fragte nach einer anderen gleichwertigen Stelle in dem Betrieb. Als die Firma dies ablehnte, ging der Mann vor Gericht und verlangte eine Entschädigung.

Und das Landesarbeitsgericht Hessen gab ihm recht: Die Ablehnung wegen seiner Muttersprache war diskriminierend. Die Anforderung benachteilige jeden, der nicht schon in der frühen Kindheit und nicht ohne Unterricht Deutsch gelernt hat. Objektiv gesehen sei der Mann genauso geeignet gewesen wie seine Mitbewerber, die später die Stelle erhielten. Der Betrieb sei hier in der Verantwortung. „Es ist die Aufgabe des Unternehmens, eine Stellenausschreibung so zu formulieren, dass niemand diskriminiert wird“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus.

Fremdsprachler könnten schließlich genauso gut über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen wie Muttersprachler. Der Mann habe in seiner Bewerbung unter Beweis gestellt, dass er über exzellente Deutschkenntnisse verfügt. Das Gericht sprach ihm daher eine Entschädigung von 3.200 Euro zu.

Aussender:
Deutsche Anwaltshotline AG
Pressereferat
Am Plärrer 7
90443 Nürnberg
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