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Montag, 19. Oktober 2015

Kranker Polizist geht auf Party

Gegen Genesungspflicht verstoßen
Redaktion: Deutsche Anwaltshotline AG
RATGEBER
Nürnberg/gc. Wer trotz einer Krankmeldung am Abend eine Tanzveranstaltung besucht, verstößt gegen seine Pflicht, alles Zumutbare für eine rasche Genesung zu unternehmen. Außerdem sei dieses Verhalten unkollegial, urteilte das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (Az. 10 L 6/14).


Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, versuchte ein Polizeibeamter seine anstehende Nachtschicht mit einem Kollegen zu tauschen. Als ihm dies nicht gelang, meldete er sich für die Schicht krank, da er sich einen Nerv eingeklemmt habe. Nach einer verschlimmbessernden Behandlung konnte der 48-jährige weder schmerzfrei liegen noch sitzen, sondern nur noch stehen und gehen. Am Abend holte ihn dennoch ein Freund mit dem Auto ab und die beiden besuchten bis zirka 2 Uhr morgens eine Tanzveranstaltung.

Als sein Arbeitgeber das erfuhr, kürzte er ihm seine monatlichen Dienstbezüge. Er habe durch den Besuch der Veranstaltung seine Genesung verzögert. Das wollte der Mann aber nicht hinnehmen und ging vor Gericht.

Doch ohne Erfolg, wie das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt urteilte. Der Beamte habe gegen die ihm obliegende Genesungspflicht verstoßen. Nach der Behandlung durch die Freundin habe er nach eigener Aussage weder sitzen noch liegen können, sei aber trotzdem in ein Auto gestiegen und habe sich auch wieder nach Hause fahren lassen. „Nach der Genesungspflicht muss ein Beamter im Krankheitsfall alles ihm Zumutbare unternehmen, um möglichst schnell wieder fit zu sein“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus. Und der Besuch einer Tanzveranstaltung sei mit dieser Pflicht nicht zu vereinen, so das Gericht.

Auch, dass einige Kollegen wegen seinem Fehlen länger arbeiten oder früher zum Dienst erscheinen mussten, wiege zusätzlich schwer. Eine einmalige Bezugskürzung sei als Strafe daher angemessen gewesen, urteilte das Gericht.

Aussender:
Deutsche Anwaltshotline AG
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Am Plärrer 7
90443 Nürnberg
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