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Dienstag, 15. November 2016

Privater Bedarf am stärksten

589.000 Handwerksunternehmen in 2014
Redaktion: Deutsches Statistisches Bundesamt
PRESSEMITTEILUNG
Wiesbaden/gc. Im Jahr 2014 waren in Deutschland rund 589.000 Unternehmen im zulassungspflichtigen1 und zulassungsfreien2 Handwerk tätig.


Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis der registergestützt durchgeführten Handwerkszählung 2014 weiter mitteilt, erwirtschafteten diese Unternehmen rund 519,2 Milliarden Euro Umsatz. In den Handwerksunternehmen3 waren im Jahr 2014 durchschnittlich mehr als 5,1 Millionen Personen tätig. Darunter waren knapp 3,8 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und etwa 754.000 geringfügig entlohnte Beschäftigte.

Die Unternehmen des Handwerks sind nach ihrem ausgeübten Gewerbe in sieben Gewerbegruppen gegliedert. Bezogen auf die Anzahl der Unternehmen, die tätigen Personen sowie den Umsatz ist das Ausbaugewerbe die größte Gewerbegruppe. Im Jahr 2014 erwirtschafteten in dieser Gruppe knapp 242.000 Unternehmen rund 141,7 Milliarden Euro Umsatz. Im Jahr 2014 waren dort durchschnittlich mehr als 1,4 Millionen Personen tätig. Zu der Gewerbegruppe des Ausbaugewerbes gehören beispielsweise Installateure und Heizungsbauer, Maler und Lackierer sowie Elektrotechniker.

Die kleinste Gewerbegruppe ist das Gesundheitsgewerbe. Hier waren knapp 194.000 Personen in etwa 21 000 Unternehmen tätig und erzielten 14,4 Milliarden Euro Umsatz. Besonders wichtige Gewerbezweige4 in dieser Gruppe sind Zahntechniker und Augenoptiker.

Die Handwerke für den privaten Bedarf sind am stärksten von kleinen Unternehmen geprägt. Zu diesen Handwerken gehören beispielsweise Friseure, Textilreiniger sowie Steinmetze und Steinbildhauer. Sie bilden mit rund 89.000 Unternehmen die zweitgrößte Gewerbegruppe gemessen an der Zahl der Unternehmen. Die Unternehmen der Handwerke für den privaten Bedarf  hatten durchschnittlich vier tätige Personen je Unternehmen und etwa 43.000 Euro Umsatz je tätiger Person. Im Handwerk insgesamt waren durchschnittlich 9 Personen je Unternehmen tätig und es wurden etwa 101.000 Euro Umsatz je tätiger Person erwirtschaftet.



Ausführliche Ergebnisse zur Struktur des Handwerks enthalten die Tabellen der Handwerkszählung (53111) in der Datenbank GENESIS-Online. Außerdem sind die Informationen in der Fachserie 4, Reihe 7.2 "Unternehmen, tätige Personen und Umsatz im Handwerk" verfügbar.

Detaillierte Ergebnisse für die Bundesländer publizieren die Statistischen Landesämter.

Glossare:

1
Zulassungspflichtiges Handwerk
Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks setzt eine Eintragung in die Handwerksrolle voraus. Eine Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt, wenn der Betriebsleiter die Qualifikationsanforderungen der Handwerksordnung (HwO) erfüllt. In der Regel ist dies der Fall, wenn eine Meisterqualifikation oder ein gleichwertiger beruflicher Fortbildungs- oder Hochschulabschluss vorliegt (§§ 7 ff HwO). Die 41 zulassungspflichten Gewerbe sind in Anlage A der Handwerksordnung aufgeführt.

2
Zulassungsfreies Handwerk
Für die zulassungsfreien Handwerke sind keine besonderen Qualifikationsnachweise erforderlich, um sie selbstständig auszuüben. 52 Handwerke sind als zulassungsfreie Handwerke in der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung zusammengefasst. In diesen „B1“-Handwerken kann der Meisterbrief freiwillig erworben werden.

3
Handwerksunternehmen
Handwerksunternehmen sind Unternehmen, die in die Handwerksrolle eingetragen sind oder in das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungs­freie Handwerke betrieben werden können. Das Handwerk wird über bestimmte berufliche Tätigkeiten abgegrenzt. Es gibt Tätigkeiten, für deren berufliche Ausübung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Die Handwerksordnung regelt, welche Tätigkeiten dies sind und welche Voraussetzungen für deren Ausübung jeweils erfüllt sein müssen. In der Handwerksordnung werden zulassungs­pflichtige, zulassungsfreie und handwerks­ähnliche Gewerbe unterschieden, für deren Ausübung als stehendes Gewerbe bestimmte Bedingungen erfüllt sein müssen. Die Ausübung zulassungs­pflichtiger Gewerbe ist nur den in der Handwerks­rolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personen­gesellschaften gestattet. Wer demgegenüber den selbstständigen Betrieb eines zulassungs­freien Handwerks oder eines handwerks­ähnlichen Gewerbes beginnt, hat dies der Handwerkskammer anzuzeigen, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt.

4
Gewerbezweige
Das sind die Handwerksberufe, die nach dem Verzeichnis der Gewerbe (Anlage A und B1 der Handwerksordnung) als zulassungs­pflichtiges oder zulassungs­freies Handwerk betrieben werden können.

Weitere Auskünfte:
Jörg Feuerhake
Telefon: 0611-75 41 16

Aussender:
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Tel.: + 49 611 75 1
Fax: + 49 611 72 4000
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