Den eigenen Betrieb zum Thema machen
... von Heiko Wruck
RATGEBER
Lassahn/gc. Je weniger Mitarbeiter in einem Unternehmen beschäftigt sind, umso gravierender sind die Folgen eines gesundheitsbedingten Ausfalls. Arbeitsunfälle und Berufserkrankungen sind deutlich spürbarer, weil die die Arbeit der ausgefallenen Kollegen nicht einfach auf die anderen verteilt werden können.
Entweder steigt deren Arbeitsbelastung massiv an oder sie sind nicht für die neuen Aufgaben qualifiziert. Deswegen ist besonders in kleinen und Kleinstunternehmen ein aktives betriebliches Gesundheitsmanagement wichtig.
Die Themen Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit sind in Kleinstunternehmen meistens Chefsache. Es sind selten Führungskräfte vorhanden, die hierfür Verantwortung übernehmen können. Arbeitgeber solcher Unternehmen sind deshalb gut beraten, in Sachen Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit den eigenen Betrieb zum Thema zu machen. Dafür können sie folgende Liste arbarbeiten:
● Arbeitssicherheit:
Was ist das und warum ist sie wichtig?
Die Arbeitssicherheit ist das Ziel des Arbeitsschutzes.
Die Arbeitssicherheit umfasst alle die Maßnahmen
und Vorkehrungen am Arbeitsplatz, die die Risiken
von Unfällen, Verletzungen und Gesundheitsschäden
minimieren (z. B. Gefährdungsbeurteilungen, Sicher-
heitsbestimmung, Gestaltung sicherer Arbeitsabläufe,
Schutzausrüstung, Schulungen für Mitarbeiter).
Arbeitssicherheit besteht im Arbeitsrecht hauptsächlich
darin, dass die Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte
für Arbeitssicherheit zu bestellen haben, damit diese ihn
beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.
● Arbeitsschutz:
Welche Gesetze und Vorschriften müssen beachtet werden?
Die wichtigsten Gesetzen und Vorschriften in Sachen
Arbeitsschutz sind: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Biostoffverordnung
(BioStoffV), Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Betriebs-
sicherheitsverordnung (BetrSichV), Bildschirmarbeitsver-
ordnung (BildscharbV), Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz-
verordnung (LärmVibrationsArbSchV), Lastenhandhabungs-
verordnung (LastenhandhV) und Persönliche Schutzaus-
rüstungsverordnung (PSA-Benutzungsverordnung).
● Gefährdungsbeurteilung:
Wie ermitteln und bewerten Sie Risiken am Arbeitsplatz?
► Identifizierung von Gefährdungen
► Bewertung der identifizierten Risiken
► Festlegung von Maßnahmen
► Umsetzung der Maßnahmen
► Kontrolle der Wirksamkeit der Maßnahmen
● BuS-Betreuung:
Bereits ab dem ersten sozialversicherungspflichtigen
Angestellten sind Arbeitgeber in Deutschland gesetzlich
verpflichtet, eine Betriebsärztliche und Sicherheitstechnische
Betreuung (BuS-Betreuung) nachzuweisen. Die wichtigsten
Analyse-Instrumente der BuS-Betreuung sind:
► Gefährdungsbeurteilung
► Fehlzeiten-Analysen
► Krankenkassenberichte
► Strategischen Zielfindung
► Operativen Zielfindung
► Mitarbeiter-Befragungen
● Fachkraft für Arbeitssicherheit:
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) ist eine spezifisch
ausgebildete Person, die zusammen mit einem Betriebsarzt
(Arbeitsmediziner) Unternehmen oder Behörden mit
Beschäftigten bei Aufgaben unterstützt, die sich aus der
Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG ergeben.
Die Sifa hat keine Weisungsbefugnis, sondern nur reine
Beratungs- und Unterstützungsfunktion. Die Fachkraft für
Arbeitssicherheit muss vom Arbeitgeber gemäß § 5 ASiG
schriftlich unter Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrats
bestellt werden. Die Sifa untersteht unmittelbar dem Leiter
des Betriebs (vg. § 8 Abs. 2 ASiG). Für kleine Unternehmen
bestehen Sonderregelungen entsprechend den Regelungen
der DGUV-Vorschrift 2, Anlage 3 des Unfallversicherungsträgers,
zu dem das kleine Unternehmen gehört. Danach kann der
Unternehmer mit einer begrenzten Zahl von Beschäftigten nach
einer Motivations- und Informationsschulung die sicherheitsfachliche
Betreuung durch eine externe Sifa auf selbstermittelte Bedarfsfälle
beschränken.
● Betriebsarzt:
Der Betriebsarzt berät und unterstützt den Arbeitgeber in allen
Fragen der Arbeitsmedizin und des Gesundheitsschutzes. Er hat
die Aufgabe, die Gesundheit der Mitarbeiter zu erhalten und zu fördern.
Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner (AM) ist eine durch das jeweilige
Gesetz eines EU-Mitgliedstaates vorgeschriebene Stelle in einem
Unternehmen oder einer Behörde mit mindestens einem Mitarbeiter.
Der Betriebsarzt wird vom Unternehmer schriftlich bestellt (externer
Arzt oder Angestellter des Unternehmens). Der Betriebsarzt ist dem
Unternehmer direkt unterstellt und hat die Position einer Stabsstelle.
Eine Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern ergibt sich aus
dieser Position nicht. Der Betriebsarzt ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat
zusammenzuarbeiten und ihn, so er es verlangt, zu beraten (§ 9 ASiG).
Der Betriebsarzt ist Mitglied im Arbeitsschutzausschuss.
Aufgaben des Betriebsarztes:
► Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
► Beratung der Mitarbeiter in Fragen der Gesundheit
► Erstellung von Gutachten
► Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung
► Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit
● Ergonomie:
Die Wissenschaft von der menschengerechten Gestaltung
von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen wird mit dem Begriff
Ergonomie bezeichnet. Ihr Ziel ist es, die Gesundheit und
das Wohlbefinden der Mitarbeiter zu fördern und gleichzeitig
deren Produktivität zu steigern.
Ergonomische Gegebenheiten beziehen sich unter anderem
auf die Einrichtung folgender Bereiche:
► Mobiliar
► Beleuchtung
► Raumklima
► Geräte
► Bewegungsabläufe
► Körperhaltung
Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de
______________________________________