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Freitag, 2. November 2012

Einstellung unerheblich

Facebook-Beleidigung von Kollegen
Redaktion: Deutsche Anwaltshotline AG
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Ratgeber
Nürnberg/gc. Grobe Beleidigungen von Kollegen auf Facebook können auch ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Dabei ist es in der Regel sogar unerheblich, ob der Eintrag nur für die so genannten Freunde und Freundesfreunde sichtbar war oder unter der Einstellung „öffentlich“ allen Nutzern zugänglich gemacht wurde. Das hat das Arbeitsgericht Duisburg festgestellt (Az. 5 Ca 949/12).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, titulierte der Entlassene seine Arbeitskollegen auf seiner Facebook-Seite als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“. Die nämlich hätten ihn zuvor zu Unrecht bei seinem Arbeitgeber denunziert.

Insofern ist das aus Sicht der Arbeitsrichter keine geplante Verunglimpfungsaktion, sondern eher eine Affekthandlung, die weniger schwer wiegt. Zumal die Kollegen nicht namentlich benannt waren und daher von Außenstehenden nicht ohne weiteres identifiziert werden konnten. Weshalb das Gericht die Kündigung des Mannes im konkreten Fall ohne vorherige Abmahnung für unwirksam befand.

Im Urteilsspruch heißt es jedoch ausdrücklich, dass die Schwere eines solchen Internet-Eintrags normalerweise über verbale Äußerungen am Arbeitsplatz weit hinausgeht. „Denn im Netz wird besonders nachhaltig in die Rechte der Verunglimpften eingegriffen, weil man das immer wieder nachlesen kann“, erklärt Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz.

Wobei dagegen die Beschränkung der Freigabe nur auf Freunde und Bekannte übrigens kaum mildernd zu werten war. Schließlich sind eine Vielzahl von Arbeitskollegen unstrittig Facebook-Freunde des Betroffenen und haben den Eintrag natürlich gelesen.

Aussender:
Deutsche Anwaltshotline AG
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Am Plärrer 7
90443 Nürnberg
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