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Mittwoch, 23. Januar 2013

Ohne Prüfzeichen verboten

Verkauf von Fahrzeugersatzteilen
Redaktion: Deutsche Anwaltshotline AG
Dieser Beitrag kann in vollem Umfang kostenlos genutzt werden. 
Pressemitteilung
Nürnberg/gc. Schon das Angebot in Deutschland nicht zugelassener Teile übers Internet ist unrechtmäßig. Hierzulande dürfen nur Fahrzeugteile mit amtlichem Prüfzeichen zum Verkauf angeboten werden. Das schreibt die Straßenverkehrszulassungsordnung bindend vor. Diese Bestimmung kann auch nicht durch einen mitgelieferten Hinweis auf das Nutzungsverbot in Deutschland  unterlaufen werden. Darauf hat das Oberlandesgericht Hamm hingewiesen (Az.  I-4 W 72/12).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, wollte ein Internet-Shop für Autoersatzteile bei eBay amtlich nicht genehmigte Scheinwerferlampen verkaufen. Der professionelle Anbieter war sich seines Verstoßes gegen die deutsche Zulassungsordnung wohl bewusst und hat deshalb im Begleittext auf der Web-Seite ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von ihm angebotenen Teile nicht für den Straßenverkehr in Deutschland zugelassen sind und nur bei allein im Ausland fahrenden Autos genutzt werden können.

Womit er nach Auffassung der Hammer Richter allerdings nicht aus dem Schneider ist. „Bei dem durch die Zulassungsverordnung geregelten Verkaufsverbot reicht nämlich schon die allgemeine Möglichkeit einer Verwendung des umstrittenen Fahrzeugteils aus, auf die spätere konkrete Nutzung kommt es gar nicht mehr an“, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer die Gerichtsentscheidung.

Der Hinweis des Verkäufers, demzufolge das Teil nicht für den Straßenverkehr zugelassen ist und nicht der StVZO entspricht, schließt diese Verwendungsmöglichkeit durch einen Käufer jedenfalls nicht hinreichend aus.

Aussender:
Deutsche Anwaltshotline AG
Pressereferat
Am Plärrer 7
90443 Nürnberg
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