Suchen

Freitag, 17. März 2017

Von Rundfunkbeitragspflicht aus religiösen Gründen nicht befreit

Kostenbefreiung bedarf objektiver Beeinträchtigung
Redaktion: Deutsche Anwaltshotline AG
RATGEBER
Nürnberg/gc. Auch wer den Rundfunkbeitrag aus religiösen Gründen ablehnt, muss ihn trotzdem bezahlen. Denn ein Gewissenskonflikt wegen des Programms der öffentlich-rechtlichen Sender ist noch kein Grund für eine Zahlungsbefreiung. So entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (Az. 5 K 145/15.NW).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, wollte ein Pastor seine Rundfunkgebühren zum einen nicht mehr bezahlen, weil er sie für verfassungswidrig hielt. Außerdem verfügte seine Familie weder über einen Fernseher noch nutze sie das Radio. Zum anderen beantragte er die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus religiösen Gründen. Er berief sich dabei auf einen Gewissenskonflikt, in den ihn das Programm der öffentlich-rechtlichen Sender in Bezug auf seinen Glauben stürzen würde. Ein großer Teil der Sendungen sei aus biblisch-christlicher Sicht inakzeptabel und gottlos. Diese wolle er nicht mitfinanzieren.

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße aber war anderer Meinung. Zum einen sei die Rundfunkbeitragspflicht nicht an vorhandene Geräte geknüpft, sondern an bewohnte Wohnungen. „Zum anderen ist ein Gewissenskonflikt kein Grund, von den Rundfunkgebühren befreit zu werden“, erklärt Rechtsanwältin Ellen Bähr. Auch ein Härtefall sei hier nicht anwendbar.

Für eine Befreiung müsste schon eine objektive Beeinträchtigung wie etwa ein Funkloch vorliegen. Das sei aber in Deutschland sehr unwahrscheinlich, so das Gericht.

Aussender:
Deutsche Anwaltshotline AG
Pressereferat
Am Plärrer 7
90443 Nürnberg
______________________________________________________________