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Mittwoch, 30. Januar 2019

Regelmäßige Unterweisungen

Keine Gefährdungsbeurteilung ohne Dokumentation
Redaktion: AuA24 AG
RATGEBER
„Jedes Unternehmen, das in Deutschland tätig ist, muss die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit einhalten. Die Grundlage für die Erstellung von Betriebsanweisungen nach § 9 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind die einzelnen Gefährdungsbeurteilungen. Diese Gefährdungsbeurteilungen sind unter anderem auch das Fundament für regelmäßige Unterweisungen der Mitarbeiter (vgl. BGI 578 Sicherheit durch Betriebsanweisungen)“, sagt Tobias Metz, Leiter des Geschäftsbereichs 48special.de und Vorstandsvorsitzender der AuA24 AG in Norderstedt.


Alle Unterweisungen, ausdrücklich auch Sammelunterweisung, müssen vor der jeweiligen Beschäftigung der Mitarbeiter und danach wenigstens einmal im Jahr mündlich und arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Schriftlich festzuhalten sind im Unterweisungsnachweis alle unterwiesenen Inhalte, der genaue Zeitpunkt der Unterweisung sowie die Person des Unterweisers. Ihre Teilnahme an der Unterweisung bestätigen die Unterwiesenen durch ihre Unterschrift.

Hintergrund:
Der Geschäftsbereich 48special.de ist auf Kleinstbetriebe sowie mittelständische Unternehmen spezialisiert und vermittelt rechtssicher innerhalb von 48 Stunden Betriebsbeauftragte für Arbeitsmedizin, Arbeitssicherheit, Brandschutz sowie Elektrosicherheit. Auch bei Herstellung der Datenschutzkonformität, gemäß DSGVO (Datenschutzgrundverordnung), hilft 48special.de.

Tobias Metz (Autor, V.i.S.d.P.)
Heiko Wruck (Lektorat)
Aussender:
AuA24 AG
Geschäftsbereich 48special
Südportal 3
22848 Norderstedt
Telefon: 040 466668-112
kontakt@48special.de
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