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Freitag, 17. Dezember 2021

Rennen nicht gedeckt

Wegeunfall nicht anerkannt
... von Heiko Wruck
BERICHT
Lassahn/gc. Ob ein Wegeunfall als solcher anerkannt wird, wenn der Unfall selbst – als schuldhaft– verursacht worden ist, ist eine heikle Frage.

Die Annahme eines Arbeitsunfalls, dazu gehören eben auch Wegeunfälle, wird nach Maßgabe § 7 Absatz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch nicht generell ausgeschlossen. Eine Geschwindigkeitsübertretung auf dem Weg zur Arbeit und zurück nach Hause schließt den Unfallversicherungsschutz nicht aus. Auch hier ist die sogenannte Handlungstendenz das entscheidende Kriterium.

Wer sich auf dem Arbeits- oder Heimweg zum Beispiel ein Rennen mit einem anderen Verkehrsteilnehmer liefert und dabei einen Unfall verursacht, muss von der Nichtanerkennung als Wegeunfall ausgehen. Immerhin war die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht dem Zurücklegen des Arbeits- oder Heimweges zuzurechnen, sondern von dem Wunsch getragen, das Rennen zu gewinnen. Das ist aber Privatsache und nicht als Arbeits- oder Heimweg über die Gesetzliche Unfallversicherung versichert.

Ob dabei der eigentliche Arbeits- oder Heimweg verlassen oder eingehalten wurde, spielt keine Rolle. Denn ursächlich war die Geschwindigkeitsübertretung für den eingetretenen Unfall. Und hier bleibt zu fragen, aus welchem Grund die Geschwindigkeitsübertretung vorgenommen wurde.

Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de
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