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Samstag, 23. Juli 2022

Corona-Maßnahmen im Betrieb

Gefährdungsbeurteilung im Zentrum
Redaktion: BG ETEM
PRESSEMITTEILUNG
Köln/gc. Auch nach dem Ende der meisten gesetzlich vorgegebenen Corona-Schutzmaßnahmen spielt der betriebliche Infektionsschutz nach wie vor eine wichtige Rolle.

Für viele Unternehmen stellt sich die Frage, welche Maßnahmen sie jetzt ergreifen können, müssen oder sollen? Die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) hat die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Auf Bundesebene gilt seit dem 20. März 2022 die Novelle des Infektionsschutzgesetzes. Die 3G-Regel am Arbeitsplatz gilt seitdem nur noch in bestimmten Betrieben und Einrichtungen des Gesundheitswesens, die Homeoffice-Pflicht ist entfallen. Je nach regionaler Infektionslage haben Bundesländer aber die Möglichkeit, weitergehende Vorgaben zu machen. Das ist die sogenannte Hotspot-Regelung.

Seit dem 20. März 2022 dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber selbst festlegen, welche Corona-Regeln in ihrer Firma gelten sollen. Dabei ist die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zu berücksichtigen. Das sah bis zum 25. Mai 2022 die neugefasste SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vor.

Die einzelnen Bundesländer haben ebenfalls Verordnungen zum Schutz vor Corona-Infektionen erlassen. Diese Verordnungen enthalten ebenfalls verbindliche Regelungen für Betriebe.

Das ist für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber jetzt wichtig
„Die Gefährdungsbeurteilung ist in der Pandemie künftig auch weiterhin Dreh- und Angelpunkt aller betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen“, sagt Frank Göller, Leiter Aufsicht und Beratung in der Präventionsabteilung der BG ETEM. „Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum Infektionsschutz in einem betrieblichen Hygienekonzept festlegen, anpassen und umsetzen“, so Göller, „und dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen als auch tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu beachten.“

Rechtliche Grundlage dafür ist die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Arbeitgeber legen im Hygienekonzept selbst fest, welche Maßnahmen künftig in ihrem Betrieb umgesetzt werden müssen, um die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten vor einer Infektion mit Corona-Viren zu schützen. Grundlage für das betriebliche Hygienekonzept ist die Gefährdungsbeurteilung (Paragrafen 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes).

Darüber hinaus müssen Unternehmerinnen und Unternehmer sich regelmäßig über das Infektionsgeschehen in ihrer Region informieren, um das betriebliche Hygienekonzept gegebenenfalls zu aktualisieren. Dabei ist es sinnvoll, sich betriebsärztlich beraten zu lassen.

Impfen weiter ein Thema
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen weiterhin Beschäftigte über die Risiken einer Covid-19-Infektion und über bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren und Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen. Außerdem müssen sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter freistellen, wenn diese einen Impftermin außerhalb der Firma haben.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erlaubt es Arbeitgebern, einen ihnen bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten zu berücksichtigen, wenn sie Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes festlegen oder umsetzen. Allerdings dürfen Unternehmerinnen und Unternehmer ihre Beschäftigten nicht zur Impfung verpflichten - denn die Entscheidung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sich impfen zu lassen, steht nicht in unmittelbarem Bezug zum Arbeitsverhältnis.

Empfehlenswerte Basisschutzmaßnahmen
Diese Basisschutzmaßnahmen sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beim Erstellen des betrieblichen Hygienekonzepts berücksichtigen. Dazu gehört, dass der Mindestabstand von einer Person zur nächsten 1,50 Meter betragen sollte. Darüber hinaus sollten Personenkontakte im Betrieb möglichst reduziert werden. In diesem Zusammenhang hat sich das Homeoffice während der Pandemie bewährt. Innenräume sind regelmäßig zu lüften, um dort die Viruslast zu senken. Das gilt insbesondere für Räume, in denen mehrere Personen gleichzeitig arbeiten. Die Maskenpflicht ist nach wie vor überall dort sinnvoll, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten. Regelmäßige betriebliche Testangebote verringern die Gefahr, dass Beschäftigte Infektionen in den Betrieb eintragen.

Diese Basisschutzmaßnahmen sind in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nicht mehr unmittelbar vorgeschrieben. Vielmehr stehen sie beispielhaft für mögliche Schutzmaßnahmen, die als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung im betrieblichen Hygienekonzept festzulegen sind. Die Entscheidung über erforderliche Maßnahmen treffen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Betriebsärztliche Mitwirkung ist dabei sinnvoll. Betriebs- und Personalräte haben ein Mitbestimmungsrecht.

Corona-Hotline und weitere Informationen
Unter der Telefonnummer 0221 3778-7777 beraten Aufsichtspersonen der BG ETEM montags bis freitags von 9:00 bis 17:00 Uhr Mitgliedsunternehmen zur Umsetzung der Corona-Schutzmaßnahmen im Betrieb.


Hintergrund BG ETEM
Die BG ETEM ist die gesetzliche Unfallversicherung für rund vier Millionen Beschäftigte in gut 200.000 Mitgliedsbetrieben. Sie kümmert sich um Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in den Mitgliedsbetrieben sowie um Rehabilitation und Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Für ihre Mitgliedsunternehmen übernimmt die BG ETEM die Haftung für die gesundheitlichen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gegenüber den Beschäftigten und stellt diese auch untereinander von der Haftung frei.

Zusätzliche Informationen:

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