Suchen

Samstag, 3. Februar 2024

Homeoffice im Ausland

Was müssen Arbeitgeber beachten?
... Heiko Wruck
RATGEBER
Lassahn/gc. Grundsätzlich besteht kein Recht auf Homeoffice im Ausland. Arbeitgeber sind daher nicht dazu verpflichtet, Angestellten Arbeitsaufenthalte im Ausland zu genehmigen.

Wenn ein Arbeitgeber Homeoffice im Ausland ermöglichen will, sollte er dies schriftlich festlegen. In der Vereinbarung sollten folgende Punkte geregelt werden:

Dauer und Umfang des Homeoffice im Ausland;
Zielland;
Arbeitszeiten und Pausen;
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit;
Sozialversicherungsrecht;
Kostenübernahme.

Wie sieht die rechtliche Seite aus?
Für das vorübergehende Homeoffice im Ausland gelten die arbeitsrechtlichen Vorgaben des Landes, in dem der gewöhnliche Arbeitsort liegt. Was allerdings als vorübergehend gilt, ist noch nicht final beantwortet. Wird das Homeoffice in einem anderen Land zu einem dauerhaften Zustand, müssen gegebenenfalls die arbeitsrechtlichen Vorgaben des Ziellandes beachtet werden.

Wie sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit zu regeln?
Der Arbeitgeber ist auch für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Arbeitnehmer im Homeoffice im Ausland verantwortlich. Daher ist es wichtig, dass die notwendigen Maßnahmen zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit getroffen werden. Dazu gehören beispielsweise:

eine geeignete Arbeitsplatzgestaltung;
eine ausreichende Beleuchtung;
ergonomische Büromöbel;
eine sichere IT-Infrastruktur;
eine regelmäßige Gefährdungsbeurteilung.

Was ändert sich beim Sozialversicherungsrecht?
Für die Sozialversicherungspflicht ist das Beschäftigungslandprinzip maßgeblich. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer in dem Land sozialversicherungspflichtig ist, in dem er seine Arbeit tatsächlich verrichtet. Bei einem vorübergehenden Homeoffice im Ausland bleibt der Arbeitnehmer daher in der Regel in der deutschen Sozialversicherungspflicht.

Für ein dauerhaftes Homeoffice im Ausland kann es jedoch sein, dass der Arbeitnehmer in das Sozialversicherungssystem des Ziellandes einbezogen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer im Zielland seinen Lebensmittelpunkt hat oder wenn er dort mehr als 25 % seiner Arbeitszeit arbeitet.

Die Techniker Krankenkasse führt hierzu aus: „Auch sozialversicherungsrechtlich ist es entscheidend, von wo die Tätigkeit verrichtet wird. Grundsätzlich gilt im Sozialversicherungsrecht nämlich das Beschäftigungslandprinzip. Es gilt das Sozialversicherungsrecht desjenigen Landes, in welchem der Mitarbeiter auch tatsächlich die Arbeit verrichtet. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine Entsendung (gemäß Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 883/2004) vorliegt. Dieser Fall tritt ein, wenn ein Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens auf Weisung seines Arbeitgebers in einem anderen Mitgliedstaat im Ausland arbeitet und diese Tätigkeit nicht länger als 24 Monate andauert. Dabei ist es rechtlich umstritten, ob der arbeitnehmerseitige Wunsch nach mobiler Arbeit dem - für eine Entsendung - typischen Tätigwerden auf Geheiß des Arbeitgebers entspricht. Sofern man dies annimmt, könnte die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung im Wohnmitgliedstaat nach Art. 13 VO (EG) 883/2004 fortbestehen, sofern 25 Prozent der Arbeitstätigkeit im Jahr dort verrichtet werden. Die sogenannte A1-Bescheinigung ist hier von wesentlicher Bedeutung; Sie gibt Auskunft darüber, ob ein Beschäftigter, der im EU-Ausland arbeitet, über das Heimatland sozialversichert ist. Diese Bescheinigung sollte folglich bereits vor dem Auslandsaufenthalt beantragt werden. Mit ihr soll sichergestellt werden, dass der Beschäftigte nicht in ein ihm fremdes Sozialversicherungssystem fällt.“

Was gilt für das Beschäftigungslandprinzip?
Das Beschäftigungslandprinzip besagt, dass ein Arbeitnehmer in dem Land sozialversicherungspflichtig ist, in dem er seine Arbeit tatsächlich verrichtet. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten.

Bei einem vorübergehenden Homeoffice im Ausland bleibt der Arbeitnehmer daher in der Regel in der deutschen Sozialversicherungspflicht. Ein vorübergehender Aufenthalt ist in der Regel dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage im Jahr im Ausland arbeitet.
Für ein dauerhaftes Homeoffice im Ausland kann es jedoch sein, dass der Arbeitnehmer in das Sozialversicherungssystem des Ziellandes einbezogen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer im Zielland seinen Lebensmittelpunkt hat oder wenn er dort mehr als 25 % seiner Arbeitszeit arbeitet.

Welche Bescheinigungen sind mitzuführen?
Arbeitnehmer, die von Deutschland aus im Ausland arbeiten, sollten folgende Bescheinigungen mitführen:

Reisepass oder Personalausweis
Arbeitsvertrag
Nachweis über die deutsche Sozialversicherungspflicht
Nachweis über die Krankenversicherung im Zielland

Homeoffice im Ausland kann für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine interessante Option sein. Allerdings gibt es einige rechtliche und organisatorische Aspekte, die zu beachten sind. Arbeitgeber sollten daher die entsprechenden Regelungen schriftlich festlegen und die Arbeitnehmer über die möglichen Konsequenzen informieren.

Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de
______________________________________