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Mittwoch, 27. März 2024

Heute hier, morgen dort

Fahrplan für hybrides Arbeiten
... von Heiko Wruck
RATGEBER
Lassahn/gc. Der Gesetzgeber bestimmt, dass das Homeoffice kein sogenannter Telearbeitsplatz ist, sondern eine Form des mobilen Arbeitens darstellt.

Deswegen ist die Arbeitsstättenverordnung auch nicht für den Arbeitgeber in vollem Umfang gültig. Dennoch sind die Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, auch für das Homeoffice eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Dabei spielt unter anderem die Ergonomie eine besondere Rolle. Wie müssen zum Beispiel der Schreibtisch oder der Bürostuhl beschaffen sein, um Gesundheitsschäden zu vermeiden. Beträgt der Abstand zwischen Augen und Monitor tatsächlich zwischen 50 und 70 Zentimeter? Erst damit können Beschäftigte ermüdungsfrei am Bildschirm arbeiten. Hat die oder der Beschäftigte im Homeoffice genügend Bewegung?  Wie sieht es mit der Beinfreiheit unter dem Schreibtisch aus?

Doch nicht nur allein die Hardware ist entscheidend für ein gesundes Arbeiten im Homeoffice. Auch die weichen Faktoren sind von großer Bedeutung. Führungskräfte sind daher gut beraten, darüber nachzudenken, wie sie eine „Führung an der langen Leine“ so organisieren, dass sich die Beschäftigten nicht gegängelt fühlen und der soziale Kontakt zur Führungskraft und zu den Kollegen nicht abbricht. Wie kann der Vereinsamung von Beschäftigten im Homeoffice entgegengewirkt werden? Wo liegen die die Grenzen der Erreichbarkeit? Stimmt die Ausgewogenheit von Beruf und Familie noch?

Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de
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