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Donnerstag, 14. März 2024

Sicherheitsbeauftragte im Betrieb

Nicht weisungsbefugt und ohne Haftung
... von Heiko Wruck
RATGEBER
Lassahn/gc. Sicherheitsbeauftragte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollten eng zusammenarbeiten.

Allerdings gibt es dennoch Unterschiede zwischen den ehrenamtlich tätigen Sicherheitsbeauftragten und den hauptberuflich arbeitenden Fachkräften für Arbeitssicherheit.
So ist es zwar die Aufgabe der Sicherheitsbeauftragten, ihre Kollegen auf falsche Verhaltensweisen am Arbeitsplatz oder bei der Arbeit hinzuweisen. Aber die tragen im Gegensatz zu den Fachkräften für Arbeitssicherheit keine höhere Verantwortung. Viel mehr stehen ihr gutes Vorbild und ihre fachliche Kompetenz im Vordergrund ihrer Bemühungen. Sie helfen den Arbeitgebern, deren Aufgaben hinsichtlich des Arbeitsschutzes zu erfüllen. Sie unterbreiten Vorschläge, wie der Gesundheitsschutz oder die Arbeitssicherheit ihrer Kollegen erhalten und verbessert werden kann. Außerdem ist es zweckmäßig, die Sicherheitsbeauftragten in die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen einzubinden. Sicherheitsbeauftragte unterliegen wegen ihres Ehrenamtes keinem höheren Haftungsrisiko. Sie sind allerdings auch nicht weisungsberechtigt.

Die Arbeitsorganisation der Sicherheitsbeauftragten muss seitens des Unternehmens so organisiert sein, dass sie für die Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Aufgaben keine Überstunden leisten müssen.

Auch die hauptberufliche Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nur für ihre fachlich richtige Beratung verantwortlich und organisiert ihre Aufgabenwahrnehmung selbstständig. Auch sie hat sie keine Linienverantwortung und keine Weisungsbefugnis. Hier greift lediglich eine auf die Richtigkeit der Beratung beschränkte Haftung. In jedem Fall bleibt die Verantwortung für die Umsetzung des Arbeitsschutzes im vollen Umfang beim Unternehmer, der sie wiederum delegieren kann (Übertragung von Unternehmerpflichten).

Im Arbeitsschutzgesetz, §13 Satz 2 heißt es zur Übertragung von Unternehmerpflichten: „Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“ Allerdings ist fafür die ausdrückliche Zustimmung der betreffenden Person einzuholen.

Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de
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