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Sonntag, 7. April 2024

Klar im Kopf

Psychische Gefährdungsbeurteilungen
... von Heiko Wruck
RATGEBER
Lassahn/gc. Seit dem Jahr 2013 gehört der Teilaspekt „Psychische Belastungen“ verbindlich zur Gefährdungs­beurteilung. Das ist im Arbeitsschutzgesetz vorgeschrieben.

Psychische Erkrankungen haben in den vergangenen Jahrzehnten immer weiter zugenommen. Sie haben bereits einen so großen Anteil erreicht, dass der Gesetzgeber sich veranlasst sah, gegenzusteuern. Die Gefährdungsbeurteilung, zu der jeder Arbeitgeber ab dem ersten sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter gesetzlich verpflichtet ist, ist ein hervorragendes Werkzeug dafür, auch psychische Belastungsursachen frühzeitig zu erkennen. Allerdings ist hierbei eine besondere Sensibilität nötig. Schließlich geht es hier nicht darum, die geistige Gesundheit eines Mitarbeiters zu erfassen oder zu bewerten.

Bei einer psychischen Gefährdungsbeurteilung geht es ausschließlich darum, potenzielle psychische Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln. Das muss weitsichtig kommuniziert werden. Bei der Erstellung einer psychischen Gefährdungsbeurteilung sollten unbedingt Menschen einbezogen werden, die über das nötige Fachwissen verfügen. Dabei geht es nicht allein um psychologisches Fachwissen. Es geht auch darum, Belastungsfaktoren wie zum Beispiel Arbeitsdichte, Zeitstress, Ergebnisdruck und Störfaktoren frühzeitig zu ermitteln.

Solche psychischen Gefährdungsbeurteilungen können über anonymisierte Mitarbeiterbefragungen erfolgen, die nach festen Standards organisiert sind. Darin werden die Selbsteinschätzungen der Befragten eingesammelt und ausgewertet. Eine weitere Möglichkeit bietet die (nicht heimliche) Beobachtung der Beschäftigten, die Auswertung ihrer Arbeitsabläufe durch Fachleute sowie Interviews der Beschäftigten. Eine dritte Möglichkeit bieten Workshops mit moderierten Gesprächsangeboten.

Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de
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