Gesetzlicher Unfallschutz bei Betriebsausflügen
... von Heiko Wruck
RATGEBER
Lassahn/gc. Betriebsausflüge sollen die Verbindung zwischen den Kollegen und Abteilungen sowie die Verbundenheit zum Unternehmen stärken und das Betriebsklima verbessern beziehungsweise ein gutes erhalten. Das gilt sowohl für Grillfeste als auch für den Besuch einer Minigolfanlage oder anderer Freizeiteinrichtungen. Damit ein gesetzlicher Unfallschutz bei diesen Betriebsausflügen für die Beschäftigten besteht, müssen allerdings ein paar Kriterien erfüllt sein.
● Verbundenheit fördern
Der Charakter der Veranstaltung muss klar erkennen lassen,
dass damit die gegenseitige Verbundenheit der Beschäftigten
sowie ein gutes Betriebsklima gefördert werden soll.
● Keine Pflichtveranstaltung
Kein Beschäftigter darf verpflichtet werden, an der Veranstaltung
teilnehmen zu müssen. Wenn nur eine einzelne Abteilung feiert,
muss vorher die Unternehmensleitung zugestimmt haben. Dazu
muss die Firmenleitung mit dem Abteilungsleiter ebenfalls vorher
eine Rahmenvereinbarung getroffen haben. Der Abteilungsleiter
oder ein Stellvertreter muss die Betriebsveranstaltung selbst vor-
bereitet haben und auch selbst daran teilnehmen. In diesem Fall
braucht die Unternehmensleitung dann nicht selbst teilzunehmen.
● Die Betriebsausflüge müssen von der Firmenleitung oder einer von
der Firmenleitung beauftragten Person geplant und auch durchgeführt
werden. Das setzt die Anwesenheit von Planer und Durchführer voraus.
● Es ist immer nur der direkte Weg zum Veranstaltungsort und zurück
versichert – so wie auch beim Arbeitsweg und beim Heimweg. Das
betrifft auch alle geplanten oder üblichen Beträtigungen während des
Betriebsausflugs: Kioks-Besuch, Eisessen, Besuch einer Würstchenbude
oder Baden beziehungsweise sportliche Aktivitäten. Veranstaltungen mit
Wettkampfcharakter, die einen eingeschränkten Teilnehmendenkreis (Mannschaft)
betreffen (z. B. Fußballturniere) sind nicht versichert. Hier wird der Charakter
der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung verlassen. Die Teilnahme an
den sonstigen Aktivitäten des Betriebsausfluges muss allen Teilnehmern
möglich sein. Sie brauchen jedoch nicht daran teilzunehmen.
● Der gesetzliche Versicherungsschutz endet, wenn der Planer/Durchführer
die Veranstaltung für beendet erklärt. Der direkte Heimweg ist versichert.
● Alle Vor- und Nachbereitungen des Betriebsausfluges sind ebenfalls gesetz-
lich versichert. Das gilt von der Planung bis zum Aufräumen.
● Wichtig: Der gesetzliche Versicherungsschutz gilt nur für aktive Beschäftigte.
Am Betriebsausflug teilnehmende ehemalige Mitarbeitender, Gäste und
Familienangehörige sind nicht (!) gesetzlich versichert.
Quelle: Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
VBG-Kundenmagazins Certo
Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de
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