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Freitag, 3. Mai 2024

Sonn- und Feiertagsarbeit

Was ist erlaubt und was nicht?
... von Heiko Wruck
RATGEBER
Lassahn/gc. In Deutschland haben Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitsruhe an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen. Die Rahmenbedingungen für die Sonn- und Feiertagsarbeit regelt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

„Das deutsche Arbeitszeitgesetz betrifft den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz. Es begrenzt die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit, es setzt Mindestruhepausen während der Arbeitszeit und Mindestruhezeiten zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit sowie die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen fest. Zudem enthält es Schutzvorschriften zur Nachtarbeit. Das Gesetz ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich“, heißt es dazu auf Wikipedia. Das Arbeitszeitgesetz gilt nicht für Beamte und Soldaten. Für Beamte gelten spezielle Arbeitszeitverordnungen (des Bundes und der Länder). Für Soldaten gilt die EU-Arbeitszeitrichtlinie in Verbindung mit der Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV).

Grundsätzliches Verbot der Sonntagsarbeit
Das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verbietet die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr. Es gibt jedoch einige Ausnahmen. In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden. Sonntagsarbeit zum Beispiel in folgenden Bereichen erlaubt:

● Notdienste und Rettungsdienste
● Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
● Gastronomie und Beherbergungsgewerbe
● Verkehrswesen
● Landwirtschaft und Forstwirtschaft

Ausnahmen und Auflagen
Die Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit sind im ArbZG genau definiert. In der Regel ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen nur erlaubt, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt oder wenn die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich ist. Für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gelten außerdem besondere Auflagen. So muss den Arbeitnehmern ein Ersatzruhetag gewährt werden. „Weitere Ausnahmen sind durch abweichende Regelungen in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Einzelfall mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde möglich“, so Wikipedia. Beim Feiertagsrecht gilt das Arbeitsortprinzip.

Ersatzruhetag und Zuschläge
Der Ersatzruhetag muss innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen gewährt werden. Er kann auch auf einen anderen Sonn- oder Feiertag fallen. Für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen muss der Arbeitgeber einen Zuschlag zahlen. Der Zuschlag beträgt in der Regel 50 Prozent des tariflichen Stundenlohns.

Ihre Rechte als Arbeitnehmer
Als Arbeitnehmer haben Sie das Recht, die Arbeit an Sonn- und Feiertagen zu verweigern, wenn sie nicht unter eine der Ausnahmen des ArbZG fällt. Sie haben außerdem Anspruch auf einen Ersatzruhetag und auf einen Zuschlag für die geleistete Arbeit.

Die Sonntagsarbeit ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Es gibt jedoch einige Ausnahmen von diesem Verbot. Für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gelten besondere Auflagen. Arbeitnehmer haben das Recht, die Arbeit an Sonn- und Feiertagen zu verweigern, wenn sie nicht unter eine der Ausnahmen des ArbZG fällt.

Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de
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