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Sonntag, 19. Mai 2024

Vergnügen mit Risiko?

Gesetzlicher Unfallschutz beim Betriebssport
... von Heiko Wruck
RATGEBER
Lassahn/gc. Akten zu schleppen kann anstrengend sein. Die Kaffeemaschinen in der Büroküche zu säubern, kann eine Herausforderung werden. Und das Bürolager aufzuräumen, führt oft genug an die körperlichen Grenzen. Mit Betriebssport kann  Stress abgebaut, das Team gestärkt oder die Verbundenheit zum Unternehmen erhöht werden. Aber was passiert eigentlich, wenn beim betrieblichen Karaté der eigene Knochen oder der des Partners bricht?

Sind Betriebssportler auch dann gesetzlich versichert, wenn beim Betriebssport die Lippe platzt, das Auge blau wird oder der Fuß umknickt? Für den Betriebssport gelten Regeln, die die gesetzliche Unfallversicherung andeckt oder eben auch nicht.

Grundsätzlich gesetzlich versichert
Beim Betriebssport spielt die ausgeübte Sportart keine Rolle,
wenn es um die Deckung der gesetzlichen Unfallversicherung
geht. Alle am Betriebssport teilnehmenden Beschäftigten sind
gesetzlich unverfallversichert. Karaté, Fußball, Volleyball oder
Gymnastik oder Schach – das ist egal.

Regelmäßigkeit und Firmenbezug zählen
In jedem Fall muss der Arbeitgeber einen organisatorischen
Bezug zwischen Betriebssport und Firma im Vorhinein herstellen.
Das geschieht dadurch, dass der Arbeitgeber entweder feste
Sportzeiten einrichtet oder den Ort für die Ausübung des Betriebs-
sports zur Verfügung stellt. Er kann dafür zum Beispiel auch ein
Fitness-Studio oder einen Sportplatz oder Sportraum anmieten.
Auch ein Zusammenschluss in übertrieblichen Betriebssport-
gemeinschaften ist möglich, ohne dass die gesetzliche Unfall-
versicherung für die Teilnehmer erlischt. Wichtig ist, dass die
Betriebssportler auch tatsächlich Beschäftigte des Unternehmens
sind, in dessen Versicherungsschutz sie den Betriebssport ausüben.

Sportstätte und Wege
Die gesetzliche Unfallversicherung besteht nicht allein an der Sport-
stätte und bei der Ausübung des Betriebssports. Sie besteht auch
auf dem direkten Weg zur Sportstätte und zurück zum Arbeitsplatz
oder direkt von der Sportstätte nach Hause.

Kein Schutz bei Wettkämpfen
Nehmen Betriebssportler an Wettkämpfen teil (z. B. Turniere, Wett-
bewerbe, Ausscheidungskämpfe) teil, erlischt die gesetzliche Unfall-
versichrung dafür. Das gilt auch für sportliche Freizeitgestaltungen
wie zum Beispiel für eine mehrtätige Skifreizeit. Ebenso sind sport-
liche Höchsleistungen nicht gesetzlich versichert. Hochleistungs-
trainings sind keine Betriebssportveranstaltungen.

Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de
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