Was bedeutet das für die Arbeitgeber?
... von Heiko Wruck
RATGEBER
Lassahn/gc. Das Homeoffice begeistert als neue Möglichkeit der Arbeitsausübung viele Menschen. Ein Aspekt geht doch schnell in der Euphorie verloren: Wer leistet im Unternehmen Erste Hilfe, wenn kaum Mitarbeiter vor Ort sind? Und was bedeutet das für die Arbeitgeber?
Die DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ legt fest, dass jeder Arbeitgeber zu gewährleisten hat, dass zu jeder Zeit im Betrieb Erste Hilfe geleistet werden kann. Das gilt auch in Pandemiezeiten oder wenn die meisten Mitarbeiter im Homeoffice sind. Damit ist klar, sobald auch nur zwei Mitarbeiter im Betrieb sind, muss ein Ersthelfer vor Ort sein. Der § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der § 26 der DGUV-Vorschrift 1 bestimmen, dass mindestens ein Ersthelfer vor Ort sein muss, wenn ab 2 bis zu 20 Versicherte im Betrieb sind. Das gilt für alle betrieblichen Bereiche und auf Baustellen.
Die Mindestanzahl der Ersthelfer vor Ort hängt davon ab, wie viele Mitarbeiter aktuell im Betrieb sind. Deswegen ist es wichtig, in Präsenzzeiten entsprechend koordinierte Ersthelferbereitstellungen zu gewährleisten. Verantwortlich dafür ist der Arbeitgeber. Können Ersthelfer nicht in ausreichender Anzahl bereitgestellt werden, sind zusätzliche Ersthelfer auszubilden. Mehr Ersthelfer vor Ort zu haben, ist ohnehin besser. Denn es müssen schließlich nicht nur Krankheitsfälle und Urlaubszeiten ausgeglichen werden, sondern auch mobile Arbeitsplätze und das Homeoffice.
Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de
______________________________________