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Sonntag, 1. September 2024

Künstliche optische Strahlung

Was die Arbeitsstättenverordnung besagt
... Heiko Wruck
RATGEBER
Lassahn/gc. Künstliche optische Strahlung ist eine Form von Strahlung, die für das menschliche Auge sichtbar ist. Sie wird von verschiedenen Quellen erzeugt, darunter Leuchtstofflampen, Laser, Plasmabildschirme und LED-Leuchten.

Gefahren durch künstliche optische Strahlung
Künstliche optische Strahlung kann zu einer Reihe von Gesundheitsschäden führen, darunter:

Augenschäden:
Dazu gehören Katarakt, Makuladegeneration und Blendung.
Hautschäden:
Dazu gehören Sonnenbrand und Hautkrebs.
Systemische Schäden:
Dazu gehören Kopfschmerzen, Müdigkeit und Konzentrationsstörungen.

Arbeitsstättenverordnung
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung. Sie gilt für alle Arbeitsplätze, an denen Beschäftigte künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt sind.

Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, folgende Maßnahmen zu treffen, um die Beschäftigten vor künstlicher optischer Strahlung zu schützen:

Eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen:
Der Arbeitgeber muss ermitteln, ob und in welchem Umfang
seine Beschäftigten künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt sind.
Maßnahmen zur Verringerung der Strahlenexposition zu treffen:
Der Arbeitgeber muss Maßnahmen ergreifen, um die Strahlenexposition
der Beschäftigten so weit wie möglich zu verringern.
Die Beschäftigten über die Gefahren durch
künstliche optische Strahlung und die getroffenen
Schutzmaßnahmen zu unterweisen:
Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten über die Gefahren
durch künstliche optische Strahlung und die getroffenen
Schutzmaßnahmen unterweisen.

Schutzmaßnahmen
Es gibt eine Reihe von Maßnahmen, die zur Verringerung der Strahlenexposition bei künstlicher optischer Strahlung eingesetzt werden können. Dazu gehören:

Technische Maßnahmen:
Dazu gehören Maßnahmen zur Verringerung der Strahlungsquelle,
wie z. B. die Verwendung von Strahlungsarmen Lampen oder die
Absaugung von Strahlungsquellen.
Organisatorische Maßnahmen:
Dazu gehören Maßnahmen zur Verringerung der Strahlenexposition
der Beschäftigten, wie z. B. die Einführung von Schichtarbeit oder
die Verlagerung von Strahlungsquellen in separate Bereiche.
Persönliche Schutzausrüstung:
Dazu gehören Maßnahmen zur Verwendung von persönlicher
Schutzausrüstung, wie z. B. Schutzbrillen oder Schutzkleidung.

Welche Schutzmaßnahmen sind sinnvoll?
Die Art und der Umfang der Schutzmaßnahmen, die am Arbeitsplatz getroffen werden müssen, hängen von der Art der künstlichen optischen Strahlung und der Art der Exposition ab.

Beispiele für sinnvolle Schutzmaßnahmen

Verwendung von Strahlungsarmen Lampen:
In vielen Fällen kann die Verwendung von strahlungsarmen
Lampen die Strahlenexposition bereits deutlich verringern.
Absaugung von Strahlungsquellen:
Bei Lasern und anderen Strahlungsquellen mit einer hohen
Strahlenleistung kann die Absaugung der Strahlungsquelle
eine effektive Schutzmaßnahme sein.
Verlegung von Arbeitsplätzen in strahlungsfreie Bereiche:
Wenn möglich, sollten Arbeitsplätze in Bereiche verlegt werden,
in denen keine künstliche optische Strahlung vorhanden ist.
Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung:
In einigen Fällen kann die Verwendung von persönlicher
Schutzausrüstung, wie z. B. Schutzbrillen oder Schutzkleidung,
erforderlich sein, um die Beschäftigten vor künstlicher
optischer Strahlung zu schützen.

Künstliche optische Strahlung kann zu einer Reihe von Gesundheitsschäden führen. Arbeitgeber sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um die Beschäftigten vor künstlicher optischer Strahlung zu schützen.

Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de
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