Wann die gesetzliche Unfallversicherung erlischt
... von Heiko Wruck
RATGEBER
Lassahn/gc. Verliert ein versicherter Arbeitnehmer den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, wenn dem Arbeitsunfall ein schuldhaftes Verhalten an dem Unfall nachgewiesen wird? Oder bleibt der schuldhafte Beschäftigte trotzdem im Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?
Das Siebte Sozialgesetzbuch bestimmt in § 7 Abs 2: „Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.“ Das bedeutet, der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erlischt nicht bei schuldhaften und verbotswidrigem Verhalten des verunfallten Arbeitnehmers. Das betrifft zum Beispiel auch die sogenannten Wegeunfälle. Wer auf seinem Arbeitsweg zu schnell fährt und einen Verkehrsunfall verursacht bleibt gesetzlich unfallversichert. Aber für die Bewertung des Unfalls, ob er als Arbeitsunfall eingestuft wird oder nicht, gelten andere Kriterien. Hier ist die Handlungstendenz entscheidend.
In diesem Fall muss die Handlungstendenz klar darauf abzielen, dass sie allein auf das Erreichen des Arbeitsortes oder auf der Rückfahrt allein auf das Erreichen des Zuhauses zielte. Wer sich zum Beispiel auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause mit einem Kollegen ein Wettrennen liefert, verliert den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Wettrennen hat einen rein privaten Charakter und keinerlei berufliche Handlungstendenz.
Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de
______________________________________