Suchen

Mittwoch, 25. Dezember 2024

Urlaub versus Arbeitsrecht

Jahreswechsel – Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung

... Heiko Wruck
RATGEBER
Lassahn/gc. Der Jahreswechsel ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein wichtiger Termin. Am 31. Dezember verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch für das zurückliegende Jahr. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten daher rechtzeitig planen, ob sie ihren Urlaub bis dahin nehmen können.

Urlaubsanspruch
Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub pro Kalenderjahr. Bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht dies 30 Urlaubstagen.

Urlaubsverfall
Grundsätzlich verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch am 31. Dezember des Kalenderjahres, für das er entstanden ist. Das bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Urlaub bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nehmen müssen, wenn sie ihn nicht bereits in Anspruch genommen haben.

Urlaubsübertragung
In bestimmten Fällen kann der gesetzliche Urlaubsanspruch auch in das Folgejahr übertragen werden. Dies ist möglich, wenn ...

Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen daran gehindert war,
den Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen;
oder der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer aus persönlichen
Gründen daran gehindert war, den Urlaub im laufenden Kalenderjahr
zu nehmen und der Arbeitgeber ihm zuvor Gelegenheit zur
Urlaubsgewährung gegeben hat.

Betriebliche Gründe
Betriebliche Gründe für die Übertragung des Urlaubs sind zum Beispiel:

Überstunden
Krankheit anderer Arbeitnehmer
Auftragsspitzen
Betriebsferien
persönliche Gründe

Persönliche Gründe
Persönliche Gründe für die Übertragung des Urlaubs sind zum Beispiel:

Krankheit des Arbeitnehmers
Elternzeit
Pflegezeit
Schwerbehinderung

Wichtige Hinweise
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer rechtzeitig auf den drohenden Urlaubsverfall hinzuweisen. Dies sollte mindestens sechs Wochen vor Ablauf des Urlaubsjahres erfolgen. Wird der Urlaub in das Folgejahr übertragen, muss er spätestens bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Wird der Urlaub nicht bis zum 31. März des Folgejahres genommen, verfällt er.

Tipps für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Planen Sie Ihren Urlaub frühzeitig und informieren Sie Ihren Arbeitgeber rechtzeitig, wenn Sie Ihren Urlaub nehmen möchten.

Wenn Sie aus betrieblichen oder persönlichen Gründen an der Urlaubsnahme im laufenden Kalenderjahr gehindert sind, sollten Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen und um eine Übertragung des Urlaubs bitten.

Achten Sie darauf, dass Sie den Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres nehmen.

Tipps für Arbeitgeber
Informieren Sie Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer rechtzeitig über den drohenden Urlaubsverfall. Seien Sie kulant bei der Übertragung von Urlaub, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus betrieblichen oder persönlichen Gründen daran gehindert sind, ihren Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten ihren Urlaub rechtzeitig nehmen, um einen Urlaubsverfall zu vermeiden. In bestimmten Fällen kann der Urlaub auch in das Folgejahr übertragen werden. Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer rechtzeitig über den drohenden Urlaubsverfall informieren und bei der Übertragung von Urlaub kulant sein.

Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de

______________________________________