Fast 56 Prozent deutsche Beschuldigte
... von Heiko Wruck
BERICHT
Als PDF lesen. Lassahn/gc. Der Totschlag nach § 212 StGB ist eine schwerwiegende Straftat. Sie wird im deutschen Recht jedoch anders bewertet als Mord und milder bestraft.
Ein Totschlag nach § 212 StGB ist gegeben, wenn keine Mordmerkmale nach § 211 StGB vorliegen, trotzdem ein Vorsatz (Wissen und Wollen) festgestellt wird und der Tod durch eine Handlung des Täters eingetreten ist. Das Fehlen besonders verwerflicher Motive oder Tatumstände grenzen den Totschlag vom Mord ab. In der Deliktgruppe Totschlag nach § 212 StGB wurden im Jahr 2023 in Deutschland zusammengenommen 1.553 Fälle erfasst. 1.950 Tatverdächtige wurden insgesamt hierzu ermittelt. Davon waren 866 nichtdeutsche Beschuldigte. Das entspricht einem Anteil von 44,41 Prozent. Der Rest der Tatverdächtigen beläuft sich damit auf 55,59 Prozent (1.084).Tatverdächtige sind noch keine Täter. Die Täterschaft von Beschuldigten wird in Deutschland von einem Gericht festgestellt. Auch für dringend Tatverdächtige gilt die Unschuldsvermutung, bis eine Täterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Wird die Täterschaft nicht festgestellt, gelten sie nicht als Täter.
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