Rund 57 Prozent deutsche Beschuldigte
... von Heiko Wruck
BERICHT
Als PDF lesen. Lassahn/gc. Mord nach § 211 StGB bedeutet, dass bestimmte Mordmerkmale (oder eines davon) erfüllt sein müssen. Dazu zählen:
● Mordlust
● Befriedigung des
Geschlechtstriebs
● Habgier
● Niedrige
Beweggründe
● Heimtücke
● Grausamkeit
● Gemeingefährliche
Mittel
● Ermöglichung einer
anderen Straftat
● Verdeckung einer
anderen Straftat
Im Jahr 2023 wurden diesen Kriterien entsprechend insgesamt 704 Mordfälle mit 824 Tatverdächtigen ermittelt. Von diesen Tatverdächtigten waren 355 nichtdeutsche Beschuldigte. Das entspricht einer Quote von 43,08 Prozent. Tatverdächtige oder Beschuldigte sind noch keine Täter. Die Tat muss erst im Einzelfall nachgewiesen und vor Gericht festgestellt werden. Den nichtdeutschen Tatverdächtigen steht damit ein Rest von 56,92 Prozent (469) gegenüber. Damit stellten in dieser Deliktgruppe die Deutschen die deutlich größere Gruppe von Mord-Tatverdächtigen.
Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de
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