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Mittwoch, 17. Juli 2013

Vaterschaftsanfechtung nach künstlicher Befruchtung

Art der Übertragung nicht entscheidend
Redaktion: Deutsche Anwaltshotline AG
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PRESSEMITTEILUNG
Nürnberg/gc. Auch ein Samenspender, der keinen Geschlechtsakt mit der zukünftigen Mutter seines Kindes vollzogen, sondern ihr nur die Sperma in einem Gefäß übergeben hatte, das von ihr selbst eingeführt worden war, hat ein Anrecht auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft. Obwohl die unabdingbare Voraussetzung dafür normalerweise seine eidesstattliche Erklärung sein müsste, der Mutter des strittigen Kindes in der Empfängniszeit „beigewohnt“ zu haben.

Das gesetzliche Anfechtungsrecht allein von der Art der Samenübertragung abhängig zu machen, wird laut Bundesgerichtshof jedoch dem grundrechtlich geschützten Elternrecht des biologischen „Spender“-Vaters nicht gerecht (Az. XII ZR 49/11).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, versagte die in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft lebende Mutter dem Samenspender die Anerkennung der Vaterschaft. Woraufhin schließlich ein anderer Bekannter - diesmal mit Zustimmung der Mutter des Kindes - die Vaterschaft anerkannte.

Zu diesem zweiten Mann besteht lediglich eine kollegiale freundschaftliche Beziehung, und die lesbische Frau macht keinen Hehl daraus, jenen sozusagen als „Sperrvater“ ausgewählt zu haben, damit die Stiefkind-Adoption durch ihre Partnerin nicht erschwert oder unmöglich werde. Der bloße Samenspender aber sei gar nicht zur Anfechtung berechtigt, weil er – unbestritten – niemals mit ihr Geschlechtsverkehr hatte.

Dem widersprachen Deutschlands oberste Bundesrichter. Die vorliegende „Samenübertragung“ sei in diesem Fall ebenso zu bewerten wie ein unmittelbarer Geschlechtsverkehr. Ansonsten würde das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht des biologischen Vaters verletzt. Diese dürfe nicht allein vom Willen der Mutter abhängen.

„Vielmehr gebietet das Abstammungsrecht auch die Prüfung einer ohne Geschlechtsverkehr möglichen genetischen Vaterschaft des Anfechtenden, wenn der Zeugung des Kindes keine ausschließlich auf einen Dritten als Wunschvater gerichtete bindende Vereinbarung vorangegangen war“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke.

Der leibliche Vater ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als solcher zwar noch nicht Träger des Elternrechts. Doch das Grundrecht schützt ihn in seinem Interesse, auch die Rechtsstellung als anerkannter Vater des Kindes einzunehmen. Wenn mit der Samenspende also – wie hier – kein klarer Verzicht auf die spätere Begründung des Elternrechts verbunden war, muss dem biologischen Vater auch der Zugang zur rechtlichen Elternschaft zumindest grundsätzlich offen sein.

Aussender:
Deutsche Anwaltshotline AG
Pressereferat
Am Plärrer 7
90443 Nürnberg
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