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Freitag, 11. November 2016

Erst eigenes Vermögen verbrauchen

Kein Unterhaltsanspruch für reiche Studentin
Redaktion: Deutsche Anwaltshotline AG
RATGEBER
Nürnberg/gc. Eine Studentin mit einem Vermögen über 56.000 Euro hat keinen Anspruch auf elterlichen Unterhalt. So urteilte das OLG Zweibrücken im Fall einer Psychologiestudentin. Demnach muss ein volljähriges Kind in der Ausbildung seinen Lebensunterhalt mit eigenem Geld decken. (Az. 1 F 88/14).


Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, häufte sich bei der Tochter bis Studienbeginn 2013 insgesamt 56.000 Euro an. 25.000 Euro stammten vom Adoptivvater. Zwei Jahre später forderte die Mutter das gesamte Geld zurück, dass sie seit Volljährigkeit ihrem Kind hat zukommen lassen. Die Studentin überwies ihr gesamtes verbliebenes Geld daraufhin an die Mutter. Deswegen sei sie nun angeblich pleite und forderte Unterhaltszahlungen vom Vater.

Zu Unrecht, wie das Gericht in der Entscheidung feststellte. Es gebe es keine unterhaltsrechtliche Grundlage für die Forderung der Mutter. Die Studentin hätte das Geld nicht nur behalten, sondern auch für ihren Lebensunterhalt verwenden müssen. Daher könne sie kein Unterhalt vom Adoptivvater verlangen. „Laut Gesetz sind Eltern nur zum Kindesunterhalt an Volljährige verpflichtet, wenn die Kinder in der Ausbildung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus.

Bis auf einen Schonbetrag in Höhe von 5.000 Euro sind Kinder ab 18 demnach verpflichtet, ihr eigenes Vermögen zu belasten. Hat das Kind die Ersparnisse anderweitig ausgegeben, muss es sich so behandeln lassen, als wäre noch ausreichend Vermögen vorhanden.

Aussender:
Deutsche Anwaltshotline AG
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Am Plärrer 7
90443 Nürnberg
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