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Montag, 1. Januar 2018

Transparenz 2018

Kennzeichnungspflicht für Polizisten
von Heiko Wruck
KOMMENTAR
Schwerin/gc. Seid dem 1. Januar 2018 gilt in Mecklenburg-Vorpommern die Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte. Damit schließt sich der Nordosten anderen Bundesländern an wie Schleswig-Holstein: Nummercode seit 2012; Brandenburg: Name für Streifen und Innendienst, Nummerncode für Bereitschaftspolizei/geschlossene Einheiten; Berlin: Name oder Nummerncode seit 2011; Sachsen-Anhalt: Name oder Nummerncode seit 2017; Thüringen: Nummerncode seit 2017; Hessen: Name oder Nummerncode seit 2015 oder Rheinland-Pfalz: Nummerncode seit 2014.

Die Gegner der Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte befürchten durch die Identifizierbarkeit eine höhere Gefährdung der Staatsdiener. Die Befürworter Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte argumentieren mit rechtsbrechenden, jedoch unidentifizierbaren Polizeibeamten als Massenphänomen. Belastbar belegen können beide Seiten ihre Argumente nicht.

Letztlich jedoch ist eine transparente Polizei immer das bessere Mittel, Recht und Gesetz mit ausschließlich legitimen Mitteln durchzusetzen. Jeder Fahrzeugführer wird im Straßenverkehr anlasslos überwacht und kann einfach rausgewunken werden. Deswegen muss man wegen der Identifizierbarkeit von Polizeibeamten im Einsatz nicht von einem Generalverdacht ausgehen. Zumal die Namen von Polizisten in Mecklenburg-Vorpommern lediglich nur bei einem berechtigten Interesse herausgegeben werden sollen.

Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de
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