Auch kleine Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet
Redaktion: AuA24 AG
RATGEBER
„Es ist zwingend vom Gesetzgeber vorgeschrieben: Jeder Unternehmer hat für die betriebsärztliche Betreuung einen Betriebsarzt schriftlich zu bestellen beziehungsweise zu verpflichten – und zwar ab dem ersten sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter“, sagt Tobias Metz, Leiter des Geschäftsbereichs 48special.de und Vorstandsvorsitzender der AuA24 AG in Norderstedt.
Grundlage dafür ist der § 2 der DGUV-Vorschrift 2: „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“. Dieser Paragraf gilt ausdrücklich auch beispielsweise für kleine Friseurgeschäfte, Dienstleistungsagenturen oder Handwerksbetriebe mit nur einem oder zwei Angestellten.
„Deswegen sind Betriebsprüfungen durch die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) so enorm wichtig für Betriebsinhaber. Denn wenn kein Betriebsarzt bestellt oder verpflichtet wurde, und die Berufsgenossenschaft beziehungsweise die DGUV hat nach einer Betriebsbesichtigung eine Frist zur Mangelbeseitigung festgesetzt, dann kann es bei Nichterfüllung dieser Forderung für den Inhaber oder Geschäftsführer existenziell bedrohlich werden“, erklärt Tobias Metz von 48special.de. „Schmerzhaft spürbare Bußgelder und sogar die Betriebsschließung können die Folge sein.“
Die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) ist seit dem 1. Juni 2007 der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen.
„Die betriebsärztliche Betreuung besteht aus der sogenannten Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Die Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung“, so Tobias Metz.
Hintergrund:
Der Geschäftsbereich 48special.de ist auf Kleinstbetriebe sowie mittelständische Unternehmen spezialisiert und vermittelt rechtssicher innerhalb von 48 Stunden Betriebsbeauftragte für Arbeitsmedizin, Arbeitssicherheit, Brandschutz sowie Elektrosicherheit. Auch bei Herstellung der Datenschutzkonformität, gemäß DSGVO (Datenschutzgrundverordnung), hilft 48special.de.
Tobias Metz (Autor, V.i.S.d.P.)
Heiko Wruck (Lektorat)
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