Die allgemeine Arbeitsschutzaufsicht ist bestimmend
Redaktion: AuA24 AG
RATGEBER
„§ 193 Abs. 7 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) legt fest: Jeder Unternehmer (Inhaber oder Geschäftsführer) hat bei Unfällen in seinem Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, eine Durchschrift der Unfallanzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu übersenden. Zuständige Behörden sind die Berufsgenossenschaft oder die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung)“, sagt Tobias Metz, Leiter des Geschäftsbereichs 48special.de und Vorstandsvorsitzender der AuA24 AG in Norderstedt.
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestimmt weiterhin, unter welchen Voraussetzungen Geschäftsführer und Unternehmensinhaber (Unternehmer), Kollegen oder Dritte für Arbeitsunfälle haften.
„Eine Berufsgenossenschaft oder die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) kontrollieren verstärkt auch kleine und mittelständische Unternehmen auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Werden Mängel festgestellt, so wird den betroffenen Unternehmen im Rahmen einer Frist die Mängelbeseitigung ermöglicht. Werden die beanstandeten Mängel nicht beseitigt, drohen hohe Bußgelder und sogar Betriebsschließungen“, erklärt Tobias Metz, 48special.de.
Hintergrund:
Der Geschäftsbereich 48special.de ist auf Kleinstbetriebe sowie mittelständische Unternehmen spezialisiert und vermittelt rechtssicher innerhalb von 48 Stunden Betriebsbeauftragte für Arbeitsmedizin, Arbeitssicherheit, Brandschutz sowie Elektrosicherheit. Auch bei Herstellung der Datenschutzkonformität, gemäß DSGVO (Datenschutzgrundverordnung), hilft 48special.de.
Tobias Metz (Autor, V.i.S.d.P.)
Heiko Wruck (Lektorat)
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