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Sonntag, 20. Dezember 2020

Was sich 2021 ändert

Berufserkrankungen neu bewertet
Redaktion: AuA24 AG
PRESSEMITTEILUNG
Norderstedt/gc. Der Bundestag hatte im Mai des Jahres 2020 Änderungen im SGB VII veranlasst, die zum 1. Januar 2021 wirksam werden. Diese Änderungen betreffen das Berufskrankheitenrecht.

Zu den Berufskrankheiten werden zum Beispiel Lärmschwerhörigkeit, asbestbedingter Lungenkrebs oder Hauterkrankungen gezählt. Solche Berufserkrankungen müssen jedoch nachweislich beruflich verursacht sein, sollen die Kosten ihrer Behandlung von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden. Die Änderung, die ab dem 1. Januar 2021 im Berufskrankheitenrecht greift, stellt sich wie folgt dar: Bisher wurden ausgewählte Berufserkrankungen – so zum Beispiel Bandscheiben-, Haut- oder Atemwegserkrankungen – nur dann als Berufskrankheiten anerkannt, wenn die Erkrankten genau die Tätigkeit aufgeben mussten, die sie krank gemacht hatte.

„Diese Regelung fällt ab dem 1. Januar 2021 weg. Stattdessen werden von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen in deutlich stärkerem Maße Präventionsangebote ausgegeben. So können präventive Maßnahmen den Betroffenen angeboten werden. Damit soll eine Verschlimmerung oder einem neuerlichen Ausbruch der Berufskrankheit im Vorwege begegnet werden“, sagt Tobias Metz, Vorstandsvorsitzender der AuA24 AG in Norderstedt. Die Unfallversicherungsträger werden bis 1997 alle Fälle überprüfen, wo eine Aufgabe der krankmachenden Berufstätigkeit notwendig gewesen wäre, aber nicht durchgesetzt wurde. Besteht die Erkrankung über den 1. Januar 2021 hinaus, kann sie als Berufskrankheit anerkannt werden.
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