Ausbildung von Ersthelfern
Redaktion: AuA24 AG
PRESSEMITTEILUNG
Norderstedt/gc. Jeder Unternehmer beziehungsweise jede verantwortliche Führungskraft in einem Unternehmen ist per Gesetz dazu verpflichtet, eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern nicht nur ausgebildet, sondern auch permanent im Arbeitsprozess vor Ort zu haben.
„Das gilt auch, wenn ein nur noch ein kleiner Teil der Beschäftigten im Unternehmen tätig ist, während der andere Teil im Homeoffice arbeitet. Auch bei einem reduzierten Personalstamm sollte sich das Unternehmen bemühen, die Mindestanzahl an Ersthelfern zu erreichen. Maßgeblich dafür ist die Vorschrift DGUV 1“, sagt Tobias Metz, Vorstandsvorsitzender der AuA24 AG in Norderstedt.
Ein besonderes Problem dabei ist, dass Erste-Hilfe-Kurse nicht online durchgeführt werden dürfen. Sie sind als Präsenzveranstaltungen abzuhalten. Auch das schreibt die DGUV 1 vor. In Pandemiezeiten ein kaum einzuhaltendes Kriterium. Hintergrund dieser Überlegung ist, dass es bei Ersthelferkursen nicht allein um die bloße Wissensvermittlung geht, sondern auch um das praktische Üben.
„Es ist natürlich trotz dem sinnvoll, auch unter Corona-Bedingungen die Erste Hilfe praktisch zu trainieren, um die entsprechenden Fähigkeiten zu erlernen beziehungsweise wieder aufzufrischen. Natürlich muss dies unter strenger Einhaltung der entsprechenden Infektionsschutzmaßnahmen und Hygienevorschriften passieren“, sagt Tobias Metz. Dabei haben Erste Hilfe und Infektionsschutz eine besondere Gemeinsamkeit. Die Ersthelfer sollten immer dafür sorgen, dass sie zuerst geschützt werden. Sonst sind sie keine Hilfe.
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