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Samstag, 6. März 2021

Das ist kein Wegeunfall

Der Griff zum Taschentuch während der Fahrt ist riskant
Redaktion: Hansabrief
PRESSEMITTEILUNG
Norderstedt/gc. Ein Landschaftsgärtner war mit seinem Fahrzeug von der Arbeitsstätte unterwegs nach Hause. Er griff nach seinem Taschentuch, weil er niesen musste. Dabei verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug und verletzte sich.

„Das ist kein Arbeitsunfall, entschied das Sozialgericht Stuttgart am 30. Juli 2018 (Az. S 12 U 327/18). Der Griff nach dem Taschentuch und die Niesattacke haben nichts mit dem konkreten Handeln des Fahrzeugführers zur Fortbewegung auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte zu tun, lautet die Feststellung des Sozialgerichts Stuttgart“, erklärt Michael Lange von Hansabrief.

Der verunglückte Fahrzeugführer war zwar grundsätzlich gesetzlich unfallversichert, weil er sich auf dem Heimweg von der Arbeit befand (SGB VII, § 2 Abs. 1 Nr. 5). Aber der Griff zum Taschentuch während der Fahrt gehört nicht zu den Handlungen, die die Fortbewegung des Fahrzeugs auf dem versicherten Weg gewährleisten. Insofern ist der Griff nach dem Taschentuch während der Fahrt hier eine Privatangelegenheit. Eine eventuelle Entlastung hätte möglicherweise bestanden, wenn medizinisch nachzuweisen wäre, dass der Niesanfall unmittelbar mit der Tätigkeit auf der Arbeitsstelle vor Antritt der Fahrt in Zusammenhang stünde. Doch solche Befunde waren im vorliegenden Fall nicht feststellbar.

Ähnlich heikel wie der Griff nach dem Taschentuch während der Fahrt sind auch andere Handlungen – zum Beispiel das Aufheben heruntergefallener Gegenstände während der Fahrt, Essen, Trinken, Textnachrichten schreiben, Schminken, Rasieren oder sich umziehen. Alle Tätigkeiten, die nicht unmittelbar der Fahrzeugführung dienen, verursachen die Aufhebung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes auf dem Heim- oder Arbeitsweg.

Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de
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