Keine Sars-CoV-2-Impfung vorschreiben
von Heiko Wruck
BERICHT
Norderstedt/gc. Zwar schreitet in Deutschland die Impfquote gegen eine COViD-19-Erkrankung weiter voran. Trotzdem wird die epidemische Lage von nationaler Tragweite noch länger Bestand haben. Vorerst bis Ende Juni 2021 gelten die Vorschriften der Corona-Arbeitsschutzverordnung, die im Infektionsschutzgesetz angelegt ist.
Damit hat die Bundes-Notbremse konkrete Auswirkungen auf die Arbeitsplätze. Arbeitnehmer sind derzeit verpflichtet, ein Angebot ihres Arbeitgebers zur Arbeit im Homeoffice anzunehmen. Gründe, dieses Angebot ablehnen zu können, sind eine technische Ausstattung oder dass sich die Wohnung nicht für die Arbeit eignet. Mit zunehmender Durchimpfung der Bevölkerung kommt eine Rückkehr in den Arbeitsalltag vor Corona wieder in Sicht. Damit erhöht sich auch die Quote der Präsenzarbeiter in den Unternehmen. Auf der Grundlage der Corona-Arbeitsschutzverordnung, die ständig der aktuellen Gesamtsituation angepasst wird, sind derzeit Arbeitgeber verpflichtet (Stand: 12. Mai 2021), ihren Arbeitnehmern mindestens zwei Corona-Testangebote pro Woche zu ermöglichen. E spielt dabei keine Rolle, ob es sich hierbei um Selbsttests, PCR-Tests oder um Antigen-Schnelltests handelt. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, diese Angebote anzunehmen.
Es ist umstritten, ob einzelne Unternehmen die Tests verpflichtend für ihre Mitarbeiter anweisen können. Das wird zurzeit gerichtlich in Einzelfallentscheidungen geklärt. Hat ein Arbeitgeber eine Tragepflicht für FFP2-Masken am Arbeitsplatz angeordnet, so muss er auch eine Regelung für festgelegte Trage- und Erholungszeiten anbieten. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) empfiehlt maximal 75 Minuten Tragedauer für FFP-Masken ohne Ausatemventil. Danach sollte eine halbe Stunde keine Maske getragen werden. Die Beschäftigten dürfen das Tragen einer Maske, wenn dies vom Arbeitgeber angeordnet ist, nicht verweigern. Abmahnungen oder sogar die Kündigung können hier die Konsequenzen sein. Es ist auch möglich, dass der Arbeitgeber die Beschäftigung eines Mitarbeiters verweigert, wenn der Beschäftigte ein gültiges Attest vorlegen kann (Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln – Az.: 2 SaGa 1/21). In diesem Fall ist der Mitarbeiter arbeitsunfähig. In der häuslichen Quarantäne können Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten.
Wer jedoch nicht im heimischen Arbeitszimmer arbeiten kann, hat einen Anspruch auf Entschädigung im Rahmen seines Verdienstausfalls. Der Arbeitgeber hat zwar diese Entschädigung zu zahlen. Er bekommt sie aber später wieder erstattet. Im Falle einer Erkrankung an COViD-19 gelten die auch sonst üblichen Regeln einer Krankschreibung. Inklusive der Lohnfortzahlung. Wurde die Ansteckung bei der Arbeit erworben, so kann sie auch als Arbeitsunfall oder als Berufserkrankung geltend gemacht werden. Betroffene Mitarbeiter sollten sich bei ihrer Berufsgenossenschaft melden. Es sei denn, dies hat der Arbeitgeber bereits getan. Die Gewährung von Kinderkrankentagen sind im Rahmen der Bundes-Notbremse auf 30 Tage pro Elternteil und Kind erweitert worden. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 60 Tage. In der Regel beträgt das Kinderkrankengeld 90 Prozent des Nettoarbeitslohns.
Eine gesetzliche Impfpflicht für Sars-CoV-2 gibt es nicht.
Arbeitnehmer haben keine Pflicht, ihren Arbeitgebern mitteilen zu müssen, ob sie geimpft sind. Arbeitgeber dürfen Impfungen nicht verlangen.
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