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Samstag, 19. Juni 2021

Hautkrebs am Arbeitsplatz

Sonnenschutz in der Gefährdungsbeurteilung
von Heiko Wruck
BERICHT
Norderstedt/gc. Wer oft und lange im Freien arbeitet, ist besonders vom Frühjahr bis zum Herbst zahlreichen Gefahren ausgesetzt. Das betrifft Bauarbeiter, Beschäftigte im Straßenbau, Dachdecker, Landschafts- und Gartengestalter sowie Schäfer sowie Arbeiter in der Forst- und Landwirtschaft ganz besonders. Eine Gefahr ist die direkte dauerhafte Sonneneinstrahlung. Sie darf daher bei keiner Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsplätzen im Freien fehlen. Denn sie kann Hautkrebs verursachen.


Schwarz und Weiß

In Deutschland werden pro Jahr über 200.000 neue Hautkrebserkrankungen registriert, teilt die Techniker-Krankenkasse mit. Der Hautkrebs ist die häufigste Krebserkrankung in der Bundesrepublik. Unterschieden werden die weiße und die schwarze Variante. Die meisten Patienten erkranken demnach am weißen Hautkrebs, der in den meisten Fällen heilbar ist. Nur sehr wenige Menschen erkranken am gefährlicheren schwarzen Hautkrebs.

Die Risikofaktoren

Zu den Haupt-Risikofaktoren einer Hautkrebserkrankung gehört UV-Licht (Sonne, Solarium). Deswegen sind Beschäftigte, die dauerhaft unter freiem Himmel arbeiten, besonders bedroht. 
Mitarbeiter und Arbeitgeber müssen bei der Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsplatzes im Freien im Hinblick auf die Schadwirkung von UV-Licht zwei Wirkungen unterscheiden: die akute und die chronische.

Aktut und chronisch

Die akute Wirkung des UV-Lichts zeigt sich am klassischen Sonnenbrand. Dieser wird bereits nach kurzer Zeit spürbar. Sein Spektrum reicht von einer leichten Hautrötung bis hin zur schweren Verbrennung. Die chronische Wirkung der UV-Strahlung ist jedoch gefährlicher. Denn sie verursacht Hautkrebs. Hinzu kommt, dass die intensive Sonneneinstrahlung auch das Immunsystem schwächen kann. Zwar ist helle Haut sonnenempfindlicher als dunkle. Aber auch die Hautfarbe schützt nur sehr begrenzt vor der schädlichen Wirkung der UV-Lichteinstrahlung.

Direkte Einstrahlung vermeiden

Arbeitgeber, deren Beschäftigte oft im Freien arbeiten, sind gut beraten, wenn sie konkrete Sonnenschutzmaßnahmen in ihre Gefährdungsbeurteilungen aufnehmen. Dabei sollten sie drei Sonnenschutz-Kategorien berücksichtigen.

● die technische
● die organisatorische
● die persönliche

Die Zeit der intensivsten Sonneneinstrahlung liegt zwischen 10 und 15 Uhr (11 und 16 Uhr Sommerzeit). Beschäftigte, die täglich innerhalb dieser Zeitspanne länger als eine viertel Stunde direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind, sind besonders stark gefährdet.

● Technischer Sonnenschutz bedeutet,
   alle Möglichkeiten von Verschattungsmaßnahmen einzusetzen.
● Organisatorischer Sonnenschutz meint,
   die Arbeiten in der Zeit der höchsten Belastung auf das absolut
   Notwendige zu reduzieren oder sie in dieser Zeit ganz zu vermeiden
   (Angebotsvorsorge gemäß Verordnung zur arbeitsmedizinischen
   Vorsorge – ArbMedVV – bei „Tätigkeiten im Freien mit intensiver
   Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde
   oder mehr je Tag“ vom 17. Juli 2019.
● Persönlicher Sonnenschutz meint die Bekleidung (lange Ärmel und
   Hosen sowie Kopf- und Nackenbedeckung), geschlossene Schuhe,
   aber auch Sonnenschutzcreme.

Die Priorität der Sonnenschutzmaßnahmen liegt eindeutig bei den technischen und bei den organisatorischen Gewichtungen. Der persönliche Sonnenschutz ist immer nur eine Ergänzung, wenn die beiden anderen Kategorien nicht ausreichen. 

Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de
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