Corona als Berufserkrankung
... von Heiko Wruck
RATGEBER
Lassahn/gc. Wer zum Beispiel in einer medizinischen Notaufnahme arbeitet und selbst eine Vorerkrankung hat, überlegt eventuell eine Anti-Corona-Impfung für sich nicht zu nutzen, um sich keinen zusätzlichen Risiken auszusetzen.
Grundsätzlich bestimmt jeder Arbeitnehmer in Deutschland selbst, ob er sich impfen lässt oder nicht. In der oben beschriebenen Annahme wäre es möglich, dass sich die in der Notaufnahme tätige Person mit Corona infiziert und daran erkrankt. Deswegen erlischt jedoch nicht ihr Anspruch, gesetzlich unfallversichert zu sein. Auch dann nicht, wenn die Person vorher eine Schutz-Impfung abgelehnt hat. Denn zunächst geht es bei der Schutz-Impfung immer zuerst um den Schutz der eigenen Gesundheit und den Schutz der Gesundheit der Patienten. Demzufolge sollte der Arbeitgeber ein Interesse daran haben, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob die beschäftigte Person mit ihren Vorerkrankungen überhaupt geeignet ist, an dem betreffenden Arbeitsplatz zu arbeiten. Ganz unabhängig von einer Impfung.
Es ist immer zu prüfen, ob eine Erkrankung am Arbeitsplatz die Voraussetzungen erfüllt, als Berufserkrankung anerkannt zu werden. Ob die erkrankte Person in diesem Fall gegen COViD-19 geimpft wurde oder nicht, ist dafür unerheblich.
Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de
__________________________________