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Sonntag, 25. Juli 2021

Lärm im Büro

Schwerhörigkeit keine Berufskrankheit
... von Heiko Wruck
BERICHT
Stuttgart/gc. Ein vermindertes Hörvermögen ist nicht nur eine Einschränkung der Lebensqualität für die Betroffenen. Sie stellt auch eine konkrete Gefahrenlage dar. Denn wer ein heranfahrendes Fahrzeug oder andere Warngeräusche nicht rechtzeitig oder gar nicht wahrnimmt, hat ein erhöhtes Unfallrisiko.

Arbeitgeber sind daher gut beraten, in den Gefährdungsbeurteilungen nicht nur die Lärmbelastung zu erfassen. Auch die an den betreffenden Arbeitsplätzen tätigen Personen sollten regelmäßigen Hörtests unterzogen werden. Die Ergebnisse dieser Hörtests sind entscheidend für die Einsatztauglichkeit der Mitarbeiter an dieser Stelle. Ein bereits eingeschränktes Hörvermögen kann sich weiter verschlechtern.

Ob eine Schwerhörigkeit schließlich als Berufserkrankung anerkannt wird, hängt von einer Einzelfallprüfung ab. Die Geräuschkulisse eines Großraumbüros mit zwischen 50 und 65 Dezibel dürfte kaum geeignet sein, um eine Schwerhörigkeit von Berufs wegen festzustellen. Für eine Anerkennung einer im Beruf erworbenen Schwerhörigkeit sei eine dauerhafte Lärmbelästigung von über 85 Dezibel bei einem Achtstundentag über viele Arbeitsjahre notwendig.

In einem Großraumbüro ist ein Kläger keines solchen Lärms ausgesetzt, so das Landessozialgericht Baden-Württemberg, AZ: L 6 U 4089/15. Ein in einem Großraumbüro tätiger Ingenieur war beidseitig von einem Tinnitus und einer leichten Hörminderung im Hochtonbereich betroffen und hatte auf eine Anerkennung als Berufserkrankung gehofft. Er blieb erfolglos vor Gericht.

Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de
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