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Montag, 26. Juli 2021

Zwei neue Berufskrankheiten

Lungenkrebs und Hüftgelenksarthrose
... von Heiko Wruck
BERICHT
Lassahn/gc. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) teilt mit, dass der Bundesrat zwei neue Krankheiten in die Berufskrankheitenliste in die Liste der Berufskrankheiten hat aufnehmen lassen: Lungenkrebs und Hüftgelenksarthrose.

Die Hüftgelenksarthrose – verursacht durch Heben und Tragen schwerer Lasten – sowie Lungenkrebs – verursacht durch Passivrauch – wurden in die Berufskrankheitenliste der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgenommen. Sie tritt ab dem 1. August 2021 in Kraft. Die Hüftgelenksarthrose hat die Berufskrankheiten-Nummer 2116. Lungenkrebs – verursacht durch Passivrauch – hat die Berufskrankheiten-Nummer 4116.

Eine Hüftgelenksarthrose kann als Berufserkrankung anerkannt werden, wenn:
● eine „Koxarthrose“ diagnostiziert wurde. Die oder der Erkrankte muss
   während des Arbeitslebens mindestens zehnmal am Tag Lasten von mindestens
   20 Kilogramm gehandhabt haben.
● Außerdem muss das von der Person bewegte Gesamtgewicht im Arbeitsleben
   kumulativ mindestens 9.500 Tonnen betragen.

Lungenkrebs kann als Berufserkrankung anerkannt werden, wenn:
● „Lungenkrebs“ diagnostiziert wurde und die oder der Erkrankte am Arbeitsplatz
   viele Jahre Passivrauch intensiv ausgesetzt war (Passivrauchexposition).
● Außerdem darf die erkrankte Person selbst maximal 400 Zigarettenäquivalente
   selbst aktiv geraucht haben. Dabei werden alle Tabakprodukte entsprechend
   ihrer Zusammensetzung umgerechnet und gleichgestellt.

Grundsätzlich muss im Einzelfall eine Erkrankung maßgeblich durch schädigende Einwirkungen im Arbeitsprozess veranlasst sein, wenn sie als Berufskrankheit anerkannt werden soll.

Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de
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