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Freitag, 27. August 2021

Der dritte Ort

Wegeunfallversichert außerhalb gewohnter Pfade
... von Heiko Wruck
RATGEBER
Lassahn/gc. Wer bei Freunden oder Beziehungspartnern außerhalb der eigenen Wohnung übernachtet und von dort zur Arbeit fährt, ist wegeunfallversichert. Das gilt auch für den direkten Weg von der Arbeitsstätte zum Übernachtungsort.

Dabei muss eine Übernachtung jedoch nicht zwingend sein. Der Gesetzgeber hat eine Regelung zu den sogenannten dritten Orten gefunden. Als für die Wegeunfallversicherung akzeptierter dritter Ort gilt, dass dieser Ort nicht nur ein kurzer Zwischenstopp ist. Die Mindestaufenthaltsdauer an diesem dritten Ort beträgt zwei Stunden, um dorthin von der Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte dorthin zurück wegeunfallversichert zu sein. Bei einer Übernachtung an diesem dritten Ort sind solche Voraussetzungen also auf jeden Fall erfüllt.

Allerdings spielt auch die Entfernung zum dritten Ort eine nicht unerhebliche Rolle. Bis zu rund 15 Mehr-Kilometer zum üblichen Arbeitsweg werden unkritisch gehandhabt. Auch hier gilt, dass der unmittelbare Weg zum oder vom dritten Ort zu benutzen ist, um wegeunfallversichert zu sein. Zwar gibt keine ganz genau festgelegte Obergrenze für die zusätzlichen Kilometer, um deren Entfernung der Weg von und zur Arbeit versicherungsmäßig noch abgedeckt ist.

Allerdings scheint es fragwürdig, ob dies auch bei Entfernungen von 50 oder mehreren 100 Kilometern gilt. Dass ein Sozialgericht die Wegeunfallversicherung eines vermeintlichen Arbeitsweges feststellt, wenn der Beschäftigte übers Wochenende mal kurz nach Mallorca geflogen ist und direkt von dort zur Arbeit nach Deutschland anreist, darf ganz ernsthaft bezweifelt werden. Und auch ein Arbeitsweg von den Alpen an die Nordsee lässt sich kaum vermitteln, wenn Grund dafür ein Partybesuch mit Übernachtung bei der lieben Omi war.

Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de
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