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Dienstag, 3. August 2021

Eine Bürgerpflicht

Erste Hilfe ist gesetzlich versichert
... von Heiko Wruck
RATGEBER
Lassahn/gc. Knapp 52 Prozent von Befragten in Deutschland gab im Rahmen einer Studie an, Schwerverletzten in einer Notsituation nicht zu helfen.

Diese Daten wurden im Rahmen der bundesweiten Studie „Erste Hilfe“ im Jahr 2017 von Toluna im Auftrag der Asklepios-Kliniken erhoben. In der Studie wurden 1.000 Deutsche online ab 18 Jahren repräsentativ nach Alter, Geschlecht und Bundesland befragt. Weiterhin geht aus dieser Studie hervor, dass nicht einmal jeder Vierte sich selbst für einen guten Ersthelfer hält. Mit steigendem Alter sind es noch weniger. Wer keine Erste Hilfe leistet, macht sich strafbar. Die Erste Hilfe betrifft medizinische, organisatorische und betreuende Handlungen. Hilfe zu holen, den Rettungsdienst zu verständigen, die Unfallstelle abzusichern beziehungsweise eine Herz-Druck-Massage durchzuführen oder Wunden zu versorgen, gehören zum Beispiel zu diesen Erste-Hilfe-Maßnahmen.

Wer Erste Hilfe leistet und dem Hilfeempfänger dabei einen Schaden im normalen Rahmen seiner Hilfstätigkeit beibringt, macht sich nicht strafbar – sofern nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich fehlerhaft gehandelt wurde. Und wer bei der Leistung der Ersten Hilfe selbst zu Schaden kommt, ist gesetzlich unfallversichert. Erste Hilfe muss zwar nur dann erbracht werden, wenn sich der Helfer dabei nicht selbst in Gefahr begibt. Trotzdem passiert es immer wieder, dass auch Helfer sich bei der Hilfeleistung selbst verletzten. In diesem Fall sind die Unfallkassen oder die Berufsgenossenschaften zuständig. Ersthelfer stehen auch bei Verkehrsunfällen, bei Wasserrettungen oder Bränden unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz – des jeweiligen Bundeslandes.

Bei Erst-Hilfeleistungen deckt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz körperliche und Sachschäden ab. Es ist egal, ob die Helfer bei ihrer Tätigkeit in ihrer Freizeit oder während ihrer Arbeitsausübung zu Schaden kamen. Versichert sind sie in jedem Fall.

Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de
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