Die Wahl des Verkehrsmittels entscheidet
... von Heiko Wruck
RATGEBER
Lassahn/gc. Um einen längeren Arbeitsweg bewältigen zu können, kann man nicht beliebig jedes Verkehrsmittel nutzen. Hier gilt es, die sogenannte „Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz“ oder „gemischter Motivlage“ zu beachten.
Wer zum Beispiel an einer betrieblichen Maßnahme teilnehmen will, die 200 Kilometer entfernt stattfindet und für die Anreise sein Fahrrad wählt, der muss damit rechnen, dass die Berufsgenossenschaft hierfür keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gewährleistet. Die gemischte Motivlage besteht darin, dass der Beschäftigte zwar an einer Veranstaltung des Unternehmens teilnehmen möchte. Allerdings will er den Hin- und Rückweg aus privaten Gründen mit seinem Sportgerät zulegen. Sport zu treiben ist jedoch Privatsache und hat nichts mit der betrieblichen Veranlassung zu tun. Aus diesem Grund ist hier kein gesetzlicher Unfallschutz auf dem Weg zum und vom betrieblichen Veranstaltungsort gegeben. Generell sind zwar auch die Wege zu und von Betriebsveranstaltungen wie alle anderen Arbeitswege auch gesetzlich unfallversichert.
Allerdings liegt bei deren Bewältigung in der Regel keine gespaltene Handlungstendenz vor. Wo genau die Entfernungsgrenze verläuft, die die Wahl des Verkehrsmittels einschränkt, ist offen.
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