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Mittwoch, 24. November 2021

Die EU verlangt

Arbeitszeiterfassung ist Pflicht
... von Heiko Wruck
BERICHT
Lassahn/gc. Im Mai 2019 hatte der Europäische Gerichtshof veranlasst, Arbeitgeber in der Europäischen Union zu verpflichten, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzurichten, das objektiv und verlässlich und überprüfbar ist.

Bei der Erfassung spielt das Arbeitszeitmodell selbst keine Rolle. Vertrauensarbeitszeit und flexible Arbeitszeitmodelle müssen ebenso erfasst werden wie standardmäßige Arbeitszeitmodelle. Mit dieser Entscheidung sollen Höchstarbeitszeitgrenzen und Ruhezeiten eingehalten werden, die ein Grundrecht für Arbeitnehmer in der Europäischen Union darstellen.
Die zunehmende Flexibilisierung und die Entgrenzung der Arbeitszeit spielen hierbei eine große Rolle.

In einer Untersuchung hatte die BAuA-Arbeitszeitbefragung, die die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die Angaben von 8.400 abhängig Beschäftigten ausgewertet. Die Beschäftigten waren zwischen 18 bis 65 Jahre alt. Die BAuA stellte fest, dass in dem meisten Fällen die Arbeitszeiten bereits erfasst wurden. Bei etwa 80 Prozent der im Betrieb Tätigen wurden die Arbeitszeiten im Unternehmen erfasst. Nur 66 Prozent waren es im Homeoffice.

Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de
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