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Montag, 10. Januar 2022

Bei Eis und Schnee

Arbeitssicherheit im Winterdienst
... von Heiko Wruck
RATGEBER
Lassahn/gc. Wenn der Arbeitgeber seine Beschäftigten zum Winterdienst einsetzt, um zum Beispiel mit Schaufeln und Besen betriebseigene Plätze und Wege schnee- und eisfrei zu halten, dann muss er auch die geeignete Bekleidung und Ausrüstung dafür stellen.

Nach Paragraf 23 der DGUV-Vorschrift 1 besteht für Arbeitgeber die Verpflichtung, in solchen Fällen ihre eingesetzten Mitarbeiter auch vor der Witterung – und damit vor Kälte und Nässe – zu schützen. Im Fall von Arbeiten im Winterdienst können dies gefütterte Arbeitshandschuhe, festes Schuhwerk und wärmende, regendichte Bekleidung sein. Werden die Arbeiten des Winterdienstes auf der (auch Betriebs-) Straße und vor angrenzenden öffentlichen Verkehrsräumen durchgeführt, gehört die entsprechende Warnbekleidung (zum Beispiel Reflektorenweste) dazu. Die Warnbekleidung sorgt für eine stark verbesserte Sichtbarkeit der Beschäftigten bei der Arbeit – vor allem in der Dunkelheit.

Dazu heißt im Paragraf 23 der DGUV-Vorschrift 1: „Beschäftigt der Unternehmer Versicherte im Freien und bestehen infolge des Wettergeschehens Unfall- und Gesundheitsgefahren, so hat er geeignete Maßnahmen am Arbeitsplatz vorzusehen, geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen oder erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.“

Kontakt: 
Heiko.Wruck@t-online.de
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