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Sonntag, 9. Januar 2022

Post im Homeoffice

Privat oder betrieblich entscheidend
... von Heiko Wruck
RATGEBER
Lassahn/gc. Immer wieder stellt sich die Frage, ab wann es sich im Homeoffice bei einem Sturz um einen Arbeitsunfall handelt und unter welchen Umständen nicht.

Hier ist die sogenannte Handlungstendenz das entscheidende Kriterium, wie es das Bundessozialgericht in seiner Rechtssprechung praktiziert. Wer an der eigenen Haus- oder Wohnungstür eine berufliche Postsendung annehmen möchte, auf dem Weg dorthin stützt und sich verletzt, ist gesetzlich unfallversichert.

Bei der Entgegennahme einer beruflichen Postsendung – egal ob Brief, Päckchen oder Paket – handelt es sich ganz unzweifelhaft um eine sogenannte betriebsdienliche Tätigkeit. Sie ist im Homeoffice genauso gesetzlich unfallversichert, wie sie es auch direkt im Unternehmen oder auf dem Betriebsgelände beziehungsweise einer sonstigen Betriebsstätte (zum Beispiel auf einer Baustelle) gewesen wäre.

Anders verhält es sich mit privaten Postsendungen. Wer im Homeoffice private Postsendungen entgegennehmen möchte, unterliegt nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er auf dem Weg zur Annahme der Sendung verunglückt und sich dabei verletzt. Auch hier ist wieder die sogenannte Handlungstendenz das entscheidende Kriterium. Da die Annahme der Sendung nicht aus betrieblichen Gründen erfolgt, sondern aus rein privaten Gründen, ist sie nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht hier also nicht.

Kontakt: 
Heiko.Wruck@t-online.de
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