Kündigung wegen Gewalt am Arbeitsplatz
... von Heiko Wruck
BERICHT
Siegburg/gc. Wie wichtig psychische Gefährdungsbeurteilungen zur Gewaltprävention sein können, zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichtes in Siegburg.
Das Gericht hatte eine fristlose Kündigung gegen einen städtischen Buchhalter entschieden (Urteil vom 4. November 2021, Az.: 5 Ca 254/21). Nach einem Streit mit seinem Vorgesetzten hatte der Buchhalter sich gegenüber einem Kollegen wie folgt geäußert: „Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich.“
Davon erfuhr der gemeinte Vorgesetzte und sprach am 30. Juni 2021 die fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung gegen den seit 13 Jahren bei der Stadt beschäftigten Buchhalter aus. Der Buchhalter hatte dagegen eine Kündigungsschutzklage angestrengt, die vom Arbeitsgericht Siegburg abgewiesen wurde.
Die Ankündigung, dass für den Vorgesetzten eine Gefahr an Leib und Leben durch die Gewaltandrohung seitens des Buchhalters bestand, war für das Gericht ein wichtiger Kündigungsgrund, der ernst zu nehmen sei. Eine vorherige Abmahnung sei deshalb nicht nötig gewesen und eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist dem Arbeitgeber nicht zuzumuten.
Im Jahr 2019 waren der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) insgesamt rund 870.000 meldepflichtige Arbeitsunfälle gemeldet worden. Davon standen über 16.000 im Zusammenhang mit Gewalt am Arbeitsplatz. Gewalt am Arbeitsplatz passiert häufiger als allgemein vermutet - und zwar nicht nur Militär- oder Polizeiangehörigen oder Sicherheits- und Kontrollpersonal, sondern auch in der Pflege, im Rettungswesen oder im öffentlichen Dienst. Aus diesem Grund gehört die psychische Gefährdungsbeurteilung - wie vom Gesetzgeber gefordert - zu den Pflichtaufgaben für Arbeitgeber.
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