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Montag, 21. Februar 2022

Neue Berufskrankheit

Schädigung im Schultergelenk
... von Heiko Wruck
BERICHT
Lassahn/gc. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat am 11. Januar 2022 mitgeteilt, dass die „Läsion der Rotatorenmanschette“ (Schädigung im Schultergelenk) ab sofort als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden kann.

Demnach hatte der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten bereits im Dezember 2021 die Aufnahme dieser Erkrankung in die Berufskrankheitenliste empfohlen. Besonders Maler-, Stuckateure und Trockenbauer beziehungsweise Handwerker mit intensiven Schleif- oder Überschultertätigkeiten können von dieser Berufserkrankung betroffen sein.

Gutachter sowie die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung prüfen diesbezüglich gemeldete Fälle auf ihre Anerkennungswürdigkeit. Per Definition im Siebten Buch Sozialgesetzbuch ‒ Gesetzliche Unfallversicherung ‒ vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) in § 9 Abs. 1 ist eine Berufskrankheit eine Erkrankung, die nachweislich durch eine berufliche Tätigkeit erworben wird und auch durch Rechtsverordnung als Berufskrankheit (Berufskrankheitenliste) bezeichnet ist.

Die Berufskrankheitenliste umfasst gegenwärtig 83 Positionen. Erstmals wurde im Jahr 1925 eine Liste der anerkennungsfähigen Berufskrankheiten erstellt. Sie wird nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt fortgeschrieben.

Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de
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