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Donnerstag, 24. Februar 2022

Unfall nach Wartung

Beschäftigte war wegeversichert
... von Heiko Wruck
BERICHT
Schwäbisch Gmünd/gc. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat im Urteil vom 21. Oktober 2021 (L 1 U 779/21) eine Entscheidung des Sozialgerichts Ulm in der Berufung zugunsten der Klägerin aufgehoben.

Ein Arbeitgeber hatte seinen Beschäftigten ein sogenanntes Jobrad-Modell angeboten. Mit der Leasingfirma war eine jährliche Wartung vereinbart worden. Auf dem Weg von der Fahrradwerkstatt nach Hause war die Klägerin mit dem gewarteten Fahrrad verunfallt und hatte sich verletzt.

Die beklagte Berufsgenossenschaft hatte sich vor dem Sozialgericht Ulm durchgesetzt mit der Auffassung, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Angeblich sei die Nutzung des Jobrades allein privatnützig gewesen. Das sah das Landessozialgericht Baden-Württemberg anders und entschied in der Berufung zugunsten der verunglückten Frau.

Die besondere Jahreswartung war hier eine betriebsbezogene Nutzung und damit der Weg von der Werkstatt nach Hause trotz grundsätzlicher Privatnutzung diesmal überwiegend betrieblich veranlasst. Damit war der Weg gesetzlich unfallversichert. Der Arbeitgeber hat die Weichen dafür mit der Vereinbarung mit der Leasingfirma gestellt, indem der Arbeitgeber selbst die technische Wartung durchführen zu lassen habe, um die Vertragsbedingungen zu erfüllen.

Kontakt:
Heiko.Wruck@t-online.de
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